Das Bundesgericht hat die Diebstahl-Verurteilung eines Afrikaners bestätigt, der einem naiven Ehepaar mit dem „Wash-Wash-Trick“ 350’000 Franken abgenommen hat. Die beiden hatten das Geld beigesteuert, um im wörtlichen Sinn „Schwarzgeld“ zu waschen.
Der Verurteilte war Ende 2009 mit einem Komplizen im Imbiss-Lokal der Ehegatten aufgetaucht. Sein Partner gab sich gegenüber den beiden als Sohn eines südafrikanischen Ministers aus. Dieser habe in seinem Heimatland 40 Millionen Franken abgezweigt, die für den Bau von Fussballstadien vorgesehen gewesen seien.
Geldbündel ausgetauscht
Sechs Millionen davon möchte er nun gern bei den Imbissbesitzern deponieren. Das eingeführte Geld sei allerdings schwarz eingefärbt worden, um die Zöllner zu täuschen. Für den Entfärbungsvorgang seien Chemikalien und unbehandeltes Notengeld erforderlich.
Das Ehepaar wurde aufgefordert, gegen eine Beteiligung von 20 Prozent am „gewaschenen“ Geld die benötigten echten Noten beizusteuern und einen Tresor anzuschaffen. Bei einer ersten „Musterwaschung“ klappte alles wunderbar und eine Bank bestätigte dem Paar anschliessend die Echtheit der „gereinigten“ Noten.
Das Ehepaar übergab den beiden Afrikanern schliesslich in seiner Wohnung in zwei Tranchen 350’000 Franken. Die Noten wurden mit dem „Schwarzgeld“ vermischt und – so glaubten es wenigstens die Eheleute – in ihren Tresor gelegt. In Wirklichkeit wurde das Geld mit Papierschnipseln ausgetauscht und aus der Wohnung geschafft.
Keine „Dummen“ am Obergericht
Die Zürcher Justiz verurteilte einen der Täter dafür und wegen eines Verkehrsdelikts zu 28 Monaten Freiheitsstrafe, die Hälfte davon unbedingt. Zudem wurde er zur Zahlung von 350’000 Franken Schadenersatz verpflichtet. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt und die Beschwerde des Mannes abgewiesen.
Er hatte unter anderem argumentiert, dass ein Oberrichter befangen gewesen sei. Dieser habe nach der Urteilsverkündung geäussert, in seinem Gremium seien „keine Dummen“ zu finden. Damit habe er ausgedrückt, dass das Obergericht seine Berufung ebensowenig gutgeheissen hätte, wie es auf seinen Trick hereingefallen wäre.
Nach Ansicht der Lausanner Richter mag das Gesagte zwar nicht in allen Teilen dem Erfordernis zurückhaltender Ausdrucksweise gerecht werden. Befangenheit könne daraus aber nicht abgeleitet werden. Ohne Erfolg blieb auch der Einwand des Betroffenen, er sei nur Dolmetscher gewesen und habe selber an die Geschichte geglaubt. (Urteil 6B_161/2012 vom 16.8.2012)