Bundesgericht bestätigt Verwahrung für Zuhälter

Die Verwahrung eines sadistischen Zuhälters aus Ungarn ist definitiv. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde gegen das Urteil des Zürcher Obergerichts abgewiesen. Der Staatsanwaltschaft haben die Richter in Lausanne in einem Punkt Recht gegeben.

Schaufenster im Zürcher Rotlichtviertel der Langstrasse (Bild: sda)

Die Verwahrung eines sadistischen Zuhälters aus Ungarn ist definitiv. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde gegen das Urteil des Zürcher Obergerichts abgewiesen. Der Staatsanwaltschaft haben die Richter in Lausanne in einem Punkt Recht gegeben.

Das Zürcher Obergericht hatte den aus Ungarn stammenden Mann im Juli 2012 wegen Menschenhandels, Vergewaltigung, Gefährdung des Lebens und weiteren Delikten zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem ordnete es die Verwahrung des Mannes an. Ein zweiter Mann erhielt eine Strafe von sieben Jahren Gefängnis.

Seelentod erlitten

Der Haupttäter hatte zwischen Ende 2007 und 2008 mehrere junge Landsfrauen aus Ungarn am Zürcher Sihlquai zur Prostitution gezwungen und brutal gequält. Eine der Frauen hatte der sadistisch veranlagte Zuhälter sexuell genötigt, geschlagen, mit einem Messer verletzt und mit verschiedenen Gegenständen penetriert.

Zudem hatte er die Frau fast aus dem Fenster und vom Balkon gestossen. Einer Schwangeren trat er so lange in den Bauch, bis sie ihr Ungeborenes verlor. Das Obergericht hatte bei seiner Verhandlung die Ansicht vertreten, dass eines der jungen Opfer durch das erlittene Martyrium faktisch einen Seelentod erlitten habe.

Der Betroffene gelangte gegen seine Verwahrung ans Bundesgericht. Dieses hat die Beschwerde nun abgewiesen. Der Mann hatte argumentiert, dass er nach Verbüssung der Freiheitsstrafe sowieso nach Ungarn ausgeschafft werde. Zudem werde gegen ihn in diesem Fall eine Einreisesperre von unbestimmter Dauer verhängt.

Therapie kann Gegenteil bewirken

Damit sei es unwahrscheinlich, dass er in der Schweiz je wieder ein Delikt begehen könnte. Das Bundesgericht hält ihm entgegen, dass die Gutachter das Risiko vergleichbarer Taten als sehr hoch erachten. Das Obergericht habe das öffentliche Interesse an Sicherheit deshalb zu Recht stärker gewichtet als die Freiheit des Verurteilten.

Die allfällige künftige Ausschaffung und die Einreisesperre würden daran nichts ändern. Es bestehe auch kein Raum für weniger einschneidende Massnahmen, wie etwa eine Therapie. Gemäss den Gutachtern weise der Verurteilte psychopathische Merkmale auf.

In solchen Fällen würden die in der Therapie entwickelten Kenntnisse und Fähigkeiten von Betroffenen oft nicht zur Durchsetzung eines rechtskonformen Lebens benutzt, sondern zur weiteren Professionalisierung des kriminellen Verhaltens. Auch eine medikamentöse Behandlung sei nicht erfolgversprechend.

Weiterer Fall von Menschenhandel

Im Gegenzug hat das Bundesgericht die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft in einem Punkt gutgeheissen. Das Obergericht wird prüfen müssen, ob der Betroffene sich noch gegenüber einer weiteren Frau des Menschenhandels schuldig gemacht hat.

Neben den beiden Bandenchefs waren auch zwei bereits ausgeschaffte Mitläufer verurteilt worden. Der eine erhielt vier Jahre Freiheitsstrafe, der andere 18 Monate bedingt. Das Bezirksgericht Zürich hatte die zwei Haupttäter 2010 in erster Instanz zu zehn Jahren plus Verwahrung sowie zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt. (Urteil 6B_137/2013 und 6B_128/2013 vom 7. November 2013)

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