Abgewiesenen Asylbewerbern und Sans-Papiers darf die Heirat in der Schweiz nicht systematisch verweigert werden. Voraussetzung für die Eheschliessung ist aber insbesondere, dass keine Indizien für eine Scheinehe vorliegen dürfen. Das hat das Bundesgericht bekräftigt.
In einem ersten Entscheid vom Dezember 2011 zu einem Waadtländer Fall hatte die 1. Öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts einem heiratswilligen Paar aus Kamerun Recht gegeben. Sie leben seit 2007 zusammen und haben ein dreijähriges Kind. Der Mann ist ein abgewiesener Asylbewerber. Die Frau verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung, die regelmässig verlängert wird.
Die Waadtländer Behörden waren 2011 auf das Gesuch des Mannes gar nicht eingetreten, ihm den Aufenthalt für die Heirat zu erlauben.
Laut Bundesgericht steht aufgrund der Umstände fest, dass es den Beiden mit der Ehe ernst ist. Zudem könnte der Mann aufgrund des Menschenrechts auf Achtung des Familienlebens nach seiner Vermählung sowieso zu seiner Gattin in die Schweiz kommen.
In einem anderen Urteil vom Januar 2012 der 2. Zivilabteilung des Bundesgerichts geht es – ebenfalls in einem Waadtländer Fall – um ein anderes Paar, um einen Iraker und eine Schweizerin. In diesem Fall hat das Bundesgericht im Sinne des Bundesamtes für Justiz entschieden, dass den Beiden die Eheschliessung von den Waadtländer Behörden zu Recht verwehrt wurde.
Sache der Fremdenpolizei
Für illegal anwesende Ausländer ist es laut Bundesgericht grundsätzlich Sache der Fremdenpolizeibehörden, dem Recht auf Eheschluss und dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen und den Betroffenen gegebenenfalls für das Eheverfahren eine provisorische Aufenthaltsbewilligung auszustellen.
Dazu müssen laut Gericht allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Einerseits dürfen keine Indizien für einen Missbrauch – also eine Scheinehe – vorliegen. Andererseits muss feststehen, dass die ausländische Person nach dem Eheschluss die Bedingungen für einen nunmehr rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz erfüllt.
Umgekehrt gibt es nach Ansicht des Bundesgerichts keinen Grund, den Aufenthalt einer Person zwecks Heirat zu verlängern, wenn sie die Schweiz danach trotzdem verlassen müsste. (Urteil 5A_814/2011 vom 17. Januar 2012)