Zwei aussereheliche Töchter aus der Heimat eines eingebürgerten Türken erhalten ebenfalls den Schweizer Pass. Der Kanton Solothurn ist vor Bundesgericht erfolglos geblieben. Demnach ist der vom Kanton vermutete Rechtsmissbrauch nicht erwiesen.
Der heute 54-jährige Mann hatte 1988 eine Schweizerin geheiratet. Gestützt auf diese Ehe wurde der Türke 1995 im Kanton Solothurn erleichtert eingebürgert. Zwei Jahre später liess sich das Paar scheiden. Während seiner Ehe führte der Mann in seiner Heimat eine Parallelbeziehung mit einer Landsfrau.
Bei der Scheidung hatte er mit dieser bereits eine aussereheliche Tochter und innerhalb von 15 Monaten danach bekam die Frau von ihm zwei weitere Mädchen. 2002 anerkannte der Vater die drei Kinder offiziell und übersiedelte zu seiner Zweitfamilie in die Türkei.
2008 stellte er auf Basis seines eigenen Schweizer Bürgerrechts ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung seiner Töchter. Das Bundesamt für Migration hiess die Gesuche 2010 gut. Der Kanton Solothurn gelangte ans Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, dass der Vater «hochgradig rechtsmissbräuchlich» gehandelt habe.
Frist abgelaufen
Die Richter in St. Gallen hoben die Einbürgerung der ältesten Tochter auf, wiesen die Beschwerde des Kantons in Bezug auf die beiden jüngeren, heute 15 und 16 Jahre alten Mädchen aber ab. Der Kanton Solothurn zog den Fall ans Bundesgericht weiter, ist dort nun aber abgeblitzt.
Ob der Vater seine eigene Einbürgerung möglicherweise erschlichen hat, wie dies der Kanton Solothurn vermutet, ist laut Bundesgericht nie geprüft worden und kann deshalb auch nicht als erwiesen gelten. Die Frist von acht Jahren zur Nichtigerklärung einer Einbürgerung sei in seinem Fall längst abgelaufen.
Tiefe Anforderungen an Integration
Was die beiden Töchter betreffe, habe der Gesetzgeber bei erleichterten Einbürgerungen bewusst keine strengen Voraussetzungen betreffend Integration vorgesehen. Eine enge Verbundenheit mit der Schweiz oder eine Vertrautheit mit den hiesigen Verhältnissen, Sitten und Gebräuchen sei nicht erforderlich.
Würden die Bewerberinnen wie im konkreten Fall im Ausland leben, könne zudem sinnvollerweise keine gesellschaftliche Integration verlangt werden. Gegen strenge Anforderungen spreche zudem, dass gemäss aktueller Gesetzeslage bei Kindesanerkennungen nach 2006 das Schweizer Bürgerrecht gänzlich ohne weitere Voraussetzungen erworben werde.
Im konkreten Fall würden die beiden Mädchen in der Türkei an einer Privatschule die deutsche Sprache lernen. Anhaltspunkte für eine mangelhafte Integration in der Türkei, die auch in der Schweiz wesentlich werden könnte, seien nicht ersichtlich. Damit scheine eine erfolgreiche Integration in der Schweiz wahrscheinlich.