Bundesgericht gibt illegaler Prostituierter Recht

Der Verdienst von illegal tätigen Prostituierten darf vom Staat nicht als Deliktsgut eingezogen werden. Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer ausländischen Frau gutgeheissen und die Aargauer Justiz verpflichtet, ihr 14’000 Franken Freierlohn zurückzugeben.

Freitagabend am Zürcher Sihlquai (Archiv) (Bild: sda)

Der Verdienst von illegal tätigen Prostituierten darf vom Staat nicht als Deliktsgut eingezogen werden. Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer ausländischen Frau gutgeheissen und die Aargauer Justiz verpflichtet, ihr 14’000 Franken Freierlohn zurückzugeben.

Die Polizei hatte bei der Prostituierten im Rahmen einer Ermittlung insgesamt 24’000 Franken gefunden und beschlagnahmt. Im April 2010 wurde die Frau vom Bezirksgericht Bremgarten wegen illegalem Aufenthalt, unbewilligter Erwerbstätigkeit und mehrerer weiterer Delikte zu einem Jahr Gefängnis bedingt verurteilt.

Legales Rechtsgeschäft

10’000 Franken vom gefundenen Betrag wurden zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen. Die restlichen 14’000 Franken zog die Aargauer Justiz als „durch Straftat erlangten Vermögensvorteil“ ein, wie dies Artikel 70 des Strafgesetzbuches vorsieht.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Frau nun gutgeheissen. Die Richter in Lausanne erinnern zunächst an ihren kürzlich gefällten Grundsatzentscheid zur Einziehung des Lohnes aus der Schwarzarbeit von illegal tätigen Ausländern. Das Gericht war darin zum Schluss gekommen, dass die Einziehung nicht zulässig ist.

Der Verdienst stamme in solchen Fällen trotz rechtswidrigem Aufenthalt und fehlender Arbeitsbewilligung aus einem gültigen Arbeitsvertrag und damit einem „objektiv legalen Rechtsgeschäft“. Das Gericht kommt nun zum Schluss, dass dies auch zutrifft, wenn das Einkommen aus illegaler Prostitution stammt.

Einkommen wird besteuert

Die Prostitution gelte zwar weiterhin als sittenwidrig. Indessen sei sie im Sinne des Strafrechts nicht widerrechtlich. Bei der selbstbestimmten Ausübung der Prostitution handle es sich vielmehr um eine zulässige Tätigkeit, die sogar unter dem Schutz der verfassungsmässig garantierten Wirtschaftsfreiheit stehe.

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