Sozialhilfebezügern darf vorübergehend die Unterstützung gestrichen werden, wenn sie einen befristeten Test-Arbeitseinsatz verweigern. Laut Bundesgericht wäre einem Informatiker aus der Stadt Bern zuzumuten gewesen, zwei Monate als Parkreiniger tätig zu sein.
Der 44-jährige Mann ist gelernter Möbelschreiner und hat sich autodidaktisch zum Informatiker weitergebildet. Seit Oktober 2009 wird er vom Sozialdienst der Stadt Bern unterstützt. 2011 wurde er für einen zweimonatigen Arbeitseinsatz aufgeboten, wo er bei der Reinigung und Pflege von Grünanlagen mithelfen sollte .
Grundsatzurteil von 2004
In Rahmen solcher Testarbeitsplätze sollen Sozialhilfebezüger ihre grundsätzliche Arbeitsfähigkeit und ihren Arbeitswillen unter Beweis stellen. Nachdem der Betroffene den Einsatz nicht angetreten hatte, stellte die Stadt die Sozialhilfe ein, wie sie zuvor angedroht hatte.
Das Berner Verwaltungsgericht gab dem Mann später teilweise Recht und strich die Unterstützung auf die Dauer des verweigerten Arbeitseinsatzes von zwei Monaten. Das Bundesgericht hat dies nun bestätigt und die Beschwerde des Informatikers abgewiesen.
In ihrem Entscheid erinnern die Richter in Lausanne zunächst an ihr Grundsatzurteil von 2004: Demnach haben einen grundrechtlichen Anspruch auf Sozial- oder Nothilfe nur Personen, die nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft für ihr Überleben zu sorgen.
Lohn hätte gereicht
Wer deshalb eine zumutbare Erwerbsmöglichkeit verweigere, habe mit der Einstellung der Sozialhilfe zu rechnen. Im konkreten Fall hatte der Betroffene argumentiert, dass der zweimonatige Einsatz bei der Citypflege nicht geeignet sei, seine Arbeitsmotivation als Informatiker abzuklären und könne höchstens das Gegenteil bewirken.
Überhaupt könne von einem Informatiker nicht verlangt werden, in der Stadtreinigung mitzuwirken. Eine solche Beschäftigung nehme in keiner Weise Rücksicht auf seine Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten. Er werde als Sozialhilfeempfänger gebrandmarkt und seine künftigen Chancen auf angemessene Arbeit würden geschmälert.
Teamfähigkeit testen
Das Bundesgericht hält dem Betroffenen entgegen, dass er mit dem Lohn aus dem Arbeitsprogramm zwei Monate selber für seinen Lebensunterhalt hätte aufkommen können. Eine Unterforderung bei der fraglichen Tätigkeit wäre hinzunehmen gewesen.
Die Herausforderung bei einer Teilnahme am Programm liege ohnehin hauptsächlich im ausserfachlichen Bereich wie dem Einfügen in ein Team, Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit. Nicht zu befürchten sei im weiteren, dass der Mann bei einer Teilnahme eine Schmälerung der Chancen auf einen Job als Informatiker hinzunehmen hätte.
Er habe bereits seit längerer Zeit vergeblich versucht, eine Stelle im angestammten Beruf zu finden und sei damit sowieso verpflichtet, auch Erwerbstätigkeiten ausserhalb seines Bereichs anzunehmen. (Urteil 8C_962/2012 vom 15. August 2013; BGE-Publikation)