Bundesgericht hebt Landesverweis gegen Türken auf

Das Bundesgericht hat auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) reagiert und die Landesverweisung gegen einen Türken aufgehoben. Damit kann ein Fall ad acta gelegt werden, der die höchsten Gerichte schon mehrfach beschäftigt hat.

Das Bundesgericht hebt den Landesverweis gegen einen Türken auf (Archiv) (Bild: sda)

Das Bundesgericht hat auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) reagiert und die Landesverweisung gegen einen Türken aufgehoben. Damit kann ein Fall ad acta gelegt werden, der die höchsten Gerichte schon mehrfach beschäftigt hat.

Der heute 31-jährige Mann war 1986 mit seinen Eltern in die Schweiz gekommen, wo sich die Familie im Kanton Neuenburg niederliess. Ab 1994 kam er regelmässig mit dem Gesetz in Konflikt. Bis 2002 folgten mehrere Verurteilungen wegen Körperverletzung, Raub, Vermögens-, Strassenverkehrs- und anderen Delikten.

Zehn Jahre Landesverweis

Dafür wurde er zu insgesamt dreizehneinhalb Monaten Gefängnis verurteilt. Das Bundesgericht bestätigte 2004 die von den Neuenburger Behörden verhängte unbefristete Landesverweisung. 2008 kam der EGMR zum Schluss, dass die Schweiz damit das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Mannes verletzt habe.

In der Folge kam das Bundesgericht auf sein Urteil zurück und wandelte die unbefristete in eine 10-jährige Landesverweisung um, gültig ab 2003. Der EGMR gab dem mittlerweile in Deutschland lebenden Türken im vergangenen Oktober erneut Recht, weil auch der Landesverweis von zehn Jahren unverhältnismässig sei.

Untypischer Fall

Der Gerichtshof berücksichtigte dabei, dass es sich bei der Delinquenz des Betroffenen um Jugendsünden gehandelt habe und er offenbar Einsicht zeige. In Reaktion auf diesen Entscheid hat das Bundesgericht nun das Revisionsgesuch des Türken gutgeheissen und die Landesverweisung mit sofortiger Wirkung ersatzlos aufgehoben.

Die Schweiz hatte nach dem zweiten Urteil aus Strassburg auf einen Weiterzug an die Grosse Kammer des EGMR verzichtet, da es sich um einen untypischen Fall handle und deshalb kein Präjudiz im Hinblick auf die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative zu erwarten sei.

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