Bundesgericht: Kanton Aargau braucht Baubewilligung für Bohrloch

Der Kanton Aargau benötigt eine raumplanerische Ausnahmebewilligung, um in der Gemeinde Effingen Probebohrung für die Planung des Gesteinsabbaus durchführen zu können. Das Bundesgericht hat der Besitzerin eines Nachbargrundstücks der Bohrstelle Recht gegeben.

Der Kanton Aargau benötigt eine raumplanerische Ausnahmebewilligung, um in der Gemeinde Effingen Probebohrung für die Planung des Gesteinsabbaus durchführen zu können. Das Bundesgericht hat der Besitzerin eines Nachbargrundstücks der Bohrstelle Recht gegeben.

Im Hinblick auf die langfristige Planung des Gesteinsabbaus will der Kanton Aargau an mehreren Orten Probebohrungen vornehmen. Damit soll das Kalk- und Mergelvorkommen, das zur Zementproduktion benötigt wird, untersucht werden. Betroffen ist auch die Gemeinde Effingen, wo die Bohrung in einem Wald durchgeführt werden soll.

BLN-Objekt

Die Aargauer Behörden erteilten 2007 die gewässerschutzrechtliche Bewilligung für die bis in 100 Meter Tiefe reichende Bohrung. Eine Pflicht zum Einholen einer Bau- und einer Rodungsbewilligung wurde verneint. Zu Unrecht, wie nun das Bundesgericht auf Beschwerde der Eigentümerin eines Grundstücks neben dem Bohrplatz entschieden hat.

Laut den Richtern in Lausanne liegt die fragliche Bohrstelle ausserhalb der Bauzone im Perimeter des Aargauer Tafeljura, der als Objekt im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung verzeichnet ist. Zudem liege der Platz in einem besonders gefährdeten Gewässerschutzbereich.

Angesichts dieses Standorts seien die negativen Auswirkungen auf die Umgebung als so erheblich einzustufen, dass das Vorhaben einer raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung bedürfe. Erforderlich sei überdies eine Ausnahmebewilligung für die nachteilige Benutzung des Waldes sowie eine solche zum Befahren der Waldstrassen. (Urteil 1C_423/2012 vom 15. März 2013)

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