Der Strassenstrich im Zürcher Niederdorf wird ein Fall für das Bundesgericht: Prostituierte und Wohnungsvermieter ziehen einen Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichtes weiter.
Sie wehren sich dagegen, dass in der Altstadt nur noch während vier Stunden angeschafft werden darf.
Die Beschränkung auf vier Stunden sei ein wesentlicher Einschnitt in die Wirtschaftsfreiheit der Prostituierten, sagte der Zürcher Anwalt Valentin Landmann am Freitag in einem Gespräch mit Radio «Energy Zürich». Die Frauen übten im Niederdorf ein völlig legales Gewerbe aus. «Man stelle sich vor, der Betrieb einer Bäckerei oder eines Schuhladens würde einfach so verkürzt.»
Diese Sicht teilt das Zürcher Verwaltungsgericht nicht. In einem diese Woche publizierten Entscheid hielt es fest, eine Einschränkung der Prostitution auf ein Zeitfenster sei zum Schutze der Bevölkerung «grundsätzlich geeignet» und für die Prostituierten zumutbar.
Dass die Strassenprostitution sehr wohl negative Auswirkungen mit sich bringe, dürfe als allgemein bekannte Tatsache gelten, schreibt das Verwaltungsgericht. Eine Einschränkung von 19 bis 22 Uhr und von 2 bis 5 Uhr sei in jeder Hinsicht geeignet, die Anwohner und Gewerbetreibenden samt deren Kundschaft während diesen Zeiten vor den negativen Auswirkungen des Strassenstrichs zu schützen.
Anschaffen noch von 22 bis 2 Uhr
Mit der Prostitutionsgewerbeverordnung (PBVO) hatte der Stadtrat im März 2013 beschlossen, dass im Gebiet Seilergraben, Neumarkt, Rindermarkt, Marktgasse und Limmatquai nur noch zwischen 22 und 2 Uhr angeschafft werden darf. Die neue Regel sollte im September des gleichen Jahres, zeitgleich mit der Inbetriebnahme der Sexboxen in Zürich-Altstetten, eingeführt werden.
Eine Gruppe von Prostituierten legten gegen den Beschluss des Stadtrates jedoch Rekurs ein. Die Frauen machten vor allem einen «zunehmenden ökonomischen Druck» geltend. Zudem stellten sie in Abrede, dass sich ihr Gewerbe negativ auf das Quartierleben auswirke.
Rekurriert hatten auch zwei Wohnungsvermieter im Niederdorf. Das Verwaltungsgericht ging aber nicht darauf ein. Die vom Stadtrat beschlossenen Massnahmen beschränkten die Vermieter in keiner Weise bei der Vermietung der Zimmer, heisst es im Entscheid. Ein «schutzwürdiges Anfechtungsinteresse» sei deshalb nicht gegeben.