Bundesgericht nimmt Weltenbummler an die Steuerleine

Das Bundesgericht hat einen Weltenbummler steuerrechtlich an die Schweiz gekettet. Laut den Richtern in Lausanne behält er gegenüber dem Fiskus seinen Schweizer Wohnsitz, obwohl er auf unbestimmte Zeit über die Ozeane segelt.

Das Bundesgericht akzeptiert ein Meer als Wohnsitz nicht (Bild: sda)

Das Bundesgericht hat einen Weltenbummler steuerrechtlich an die Schweiz gekettet. Laut den Richtern in Lausanne behält er gegenüber dem Fiskus seinen Schweizer Wohnsitz, obwohl er auf unbestimmte Zeit über die Ozeane segelt.

Der Mann hatte das eheliche Heim im basellandschaftlichen Münchenstein 2005 verlassen, um fortan mit seinem Boot über die Weltmeere zu segeln. Seine Frau besucht ihn gelegentlich auf seinem Schiff oder trifft ihn in einem Hafen.

Einkommen aufgerechnet

Bei den Gemeindebehörden hatte der Mann als neue Adresse „Weltenbummler“ angegeben. Die kantonale Steuerverwaltung zeigte sich vom Wegzug des Mannes allerdings unbeeindruckt und rechnete der zurückgebliebenen Ehefrau bei der Veranlagung für das Jahr 2005 die Einkommensanteile ihres verreisten Gatten an.

Die Basler Justiz gab ihr später dann Recht und wies die Steuerbehörden an, sein Einkommen nicht aufzurechnen, sondern nur bei der Satzbestimmung zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hat in seiner Sitzung vom Freitag nun letztinstanzlich die dagegen erhobene Beschwerde der Eidg. Steuerverwaltung gutgeheissen.

ZGB-Regel auch im Steuerrecht

Zu entscheiden hatten die Richter der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung die Frage, ob der Weltenbummler seinen steuerrechtlichen Wohnsitz nach wie vor in der Schweiz hat. Eine Mehrheit von drei der fünf Richter ist zum Schluss gekommen, dass dies der Fall ist.

Abzustellen ist nach ihrer Ansicht auf den Wohnsitz, wie er im Zivilgesetzbuch geregelt wird. Demnach bleibt der einmal begründete Wohnsitz bestehen, bis die betroffene Person einen neuen erworben hat. Weil dies auf dem Meer nicht möglich ist, behält der Betroffene steuerrechtlich seinen Schweizer Wohnsitz. (Sitzung vom 4.3.2012 im Verfahren 2C_614/2011)

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