Die Baselbieter Gemeinde Oberwil muss sich mit 205’000 Franken an den Kosten für die Bushaltestelle beim Gymnasium beteiligen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Gemeinde gegen den Kanton abgewiesen.
Ende 2009 wurde die neue Buslinie 64 von Arlesheim über Oberwil nach Allschwil in Betrieb genommen. Das Gymnasium Oberwil erhielt dabei eine eigene Haltestelle. Die Bau- und Umweltdirektion des Kantons ordnete später an, dass die Gemeinde die Hälfte der Kosten für die Haltestelle in Fahrtrichtung Allschwil zu übernehmen habe.
Interessenlage berücksichtigen
Der Betrag mache rund 205’000 Franken aus, für die definitive Höhe sei dann aber die Bauabrechnung massgebend. Die von der Einwohnergemeinde Oberwil dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Regierungsrat und vom Kantonsgericht abgewiesen. Auch vor Bundesgericht ist es der Gemeinde nun nicht besser ergangen.
Die Richter in Lausanne verweisen zunächst auf Artikel 34 des kantonalen Strassengesetzes, wonach Gemeinden in der Regel die Hälfte der Kosten für Bushaltestellen bei Kantonsstrassen zu tragen haben. Die Gemeinde hatte argumentiert, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls unberücksichtigt geblieben seien.
Namentlich die Interessenlage, das Verursacherprinzip, die Höhe der Baukosten und die bereits vorhandene Erschliessung des Gymnasiums durch den öffentlichen Verkehr würden vorliegend eine Abweichung von der hälftigen Kostenbeteiligung erfordern.
Kein stossendes Ergebnis
Laut Bundesgericht wäre eine Ausnahme vom Grundsatz dann zuzulassen, wenn die Kostenbeteiligung mit Blick auf die Interessenlage zu einem geradezu stossenden Ergebnis führen würde. Das sei hier aber nicht der Fall. Das ausserhalb des Baugebiets liegende Gymnasium werde auch von Schülerinnen und Schülern aus Oberwil besucht.
Es erweise sich darüber hinaus als Standortvorteil für die Gemeinde, die damit Nutzen aus dem Betrieb der weiterführenden Schule auf ihrem Gebiet ziehe. Nicht ausschlaggebend sei, dass vorwiegend auswärtige Personen auf die Bushaltestelle angewiesen seien.
Dass die Kostenbeteiligung für die Gemeinde unzumutbar sei, werde nicht dargelegt. Keine Rolle spiele schliesslich, dass das Gymnasium bereits anderweitig durch den öffentlichen Verkehr erschlossen sei. (Urteil 2C_902/2012 vom 5. Mai 2012)