Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau hat einer Frau nach der Geburt ihres Kindes die Lohnfortzahlung zu unrecht verweigert. Sie war vom Arzt krank geschrieben. In einem Grundsatzentscheid hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Frau gut.
Die Frau war im Nachgang der Niederkunft aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht arbeitsfähig. Weil ihr Kind nach der Geburt rund zwei Monate hospitalisiert werden musste, verschob sie den Bezug der Mutterschaftsentschädigung. Das Bundesgesetz sieht diese Möglichkeit in solchen Fällen vor.
Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt werden. Aus diesem Grund verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit, dass die Frau bis zur Entlassung ihres Kindes aus dem Spital unbezahlten Urlaub beziehen müsse.
Dagegen wehrte sich die Angestellte. Sie verlangte vor Gericht die Lohnfortzahlung aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Das Staatspersonal des Kantons Thurgau hat nämlich während zwölf Monaten Anspruch auf vollen Lohn, wenn es wegen Krankheit oder Unfall nicht arbeitsfähig ist.
Wie das Bundesgericht in seinem am Mittwoch publizierten Urteil festhält, besteht kein sachlicher Grund, den Lohnersatz zu verwehren, weil die gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit im Nachgang einer Geburt eintrat. (Urteil 8C_90/2016 vom 11.08.2016)