Der weitgehende Ausschluss von IV-Renten für Personen mit Schleudertraumata oder anderen organisch nicht nachweisbaren Störungen stellt keine Diskriminierung dar. Das Bundesgericht hat seine Praxis und die entsprechenden gesetzlichen Anpassungen verteidigt.
Vor knapp zehn Jahren hatte das Bundesgericht den Grundsatzentscheid gefällt, dass eine Schmerzstörung ohne klare körperliche Ursachen in der Regel nicht zum Bezug einer IV-Rente berechtigt. Später weitete das Gericht diese Praxis auf Schleudertraumata, Müdigkeitssyndrome und andere, organisch nicht nachweisbare Beeinträchtigungen aus.
Rente eingestellt
Der Zugang zu einer IV-Rente wurde betroffenen Personen jedoch nicht gänzlich verschlossen. Eine nicht überwindbare Erwerbsunfähigkeit kann in solchen Fälle etwa vorliegen, wenn zusätzlich psychische oder körperliche Begleiterkrankungen von gewisser Schwere oder langfristige erfolglose Behandlungsbemühungen nachgewiesen sind.
In der 6. IV-Revision wurde der Gerichtspraxis mit der auf 2012 eingeführten Regelung Rechnung getragen, dass laufende IV-Renten in entsprechenden Fällen innert drei Jahren überprüft werden können. Das Bundesgericht hatte nun die Beschwerde einer Frau zu beurteilen, die seit 1997 eine IV-Rente für ein Schleudertrauma bezogen hatte.
2012 war die Rente nach einer Neubeurteilung eingestellt worden. Vor Bundesgericht hatte die Frau argumentiert, dass die Rentenaufhebung gegen das Fairnessgebot und das Diskriminierungsverbot verstosse. Personen mit psychosomatischen Krankheitsbildern würden gegenüber solchen mit rein körperlichen Leiden grundsätzlich benachteiligt.
Sachliches Kriterium für Differenz
Zur Untermauerung ihrer Argumente hatte die Frau ein Gutachten des namhaften Verfassungsrechtlers Jörg Paul Müller eingereicht. Das Bundesgericht ist in seinem Urteil nun zum Schluss gekommen, dass nicht von einer unbegründeten Schlechterstellung oder Diskriminierung der betroffenen Versicherten gesprochen werden kann.
Die unklaren Beschwerdebilder würden sich von anderen Leiden in einem massgebenden Punkt unterscheiden: Sie seien nämlich nicht messbar und folglich kaum zu überprüfen. Bei dieser mangelnden Objektivierbarkeit handle es sich um ein sachliches Kriterium, das eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige.
Schliesslich betont das Bundesgericht, dass die Anwendung der neuen Gesetzesbestimmungen zur Rentenrevision eine umfassende und fachgerechte Begutachtung der Versicherten voraussetzt. Zudem seien Betroffene auf die speziell geschaffenen Massnahmen zur Wiedereingliederung hinzuweisen. (Urteil 8C_972/2012 vom 31. Oktober 2013; BGE-Publikation)