Der Rauchvergiftungs-Tod eines Häftlings in der Strafanstalt Bochuz VD hat doch ein juristisches Nachspiel. Das Bundesgericht hat die Waadtländer Staatsanwaltschaft aufgefordert, Anklage zu erheben, damit die mögliche Verantwortlichkeit der Beteiligten geklärt wird.
Der 30-jährige Mann hatte im März 2010 die Matratze in seiner Hochsicherheitszelle angezündet. Die Wärter löschten das Feuer, liessen den als gefährlich eingestuften Häftling aber eingesperrt, um auf ein Sondereinsatzkommando zu warten.
Anzeige der Schwester
Als der Mann mehr als 90 Minuten später aus seiner Zelle geholt werden sollte, war er an einer Rauchvergiftung gestorben. Die Schwester des Getöteten erhob Anzeige wegen fahrlässiger Tötung, Gefährdung des Lebens, Aussetzung und Unterlassung der Nothilfe.
Der zuständige Untersuchungsrichter lehnte die Eröffnung eines Verfahrens gegen die Gefängnisaufseher, das medizinische Personal und die Pikett-Verantwortliche jedoch ab. Das Kantonsgericht bestätigte den Nichteintretens-Entscheid vor einem Jahr.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Schwester nun gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, vor dem zuständigen Gericht die Anklage einzuleiten, um allfällige Verantwortlichkeiten zu klären. Laut Gericht sind zahlreiche Fragen offen, die einer Klärung bedürfen.
Im Zweifelsfall anklagen
Dazu würden etwa der genaue Ablauf der Geschehnisse oder der exakte Todeszeitpunkt gehören. Die kantonalen Instanzen seien bei der Verneinung strafrechtlich relevanter Vorgänge von der für die Beteiligten günstigsten Variante ausgegangen.
In diesem Stadium des Verfahrens gelte aber noch nicht der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“, sondern „im Zweifelsfall Anklage erheben“. Der Mann war vor seinem Tod schon über zehn Jahren in Bochuz eingesessen.
Ursprünglich war er als 18-Jähriger wegen Sachbeschädigung, Körperverletzung und anderen Delikten nur zu 20 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Im Strafvollzug wurde er dann als gefährlich eingestuft und die Strafe in eine Verwahrung umgewandelt. (Urteil 1B_272/2011 vom 22.2.2012)