Eine blosse Verwarnung reicht nicht als arbeitsrechtliche Sanktion gegen einen Lausanner Polizisten, der einen Afrikaner aus Schikane mitten in der Nacht am Stadtrand ausgesetzt hat. Das Bundesgericht hat der Stadt Lausanne teilweise Recht gegeben.
Der junge Afrikaner hatte am 8. Februar 2010 nach Mitternacht vor einer Polizeipatrouille die Flucht ergriffen. Als ihn die Polizisten stoppten und nach dem Grund seiner Flucht fragten, antwortete er lächelnd, er würde halt gerne rennen.
Nach Abschluss der Kontrolle brachte der Polizeibeamte den Mann in den Wald von Sauvabelin am Stadtrand von Lausanne und setzte ihn aus. Der Afrikaner verirrte sich und musste den Notruf 117 wählen. Für die Aktion wurde der Polizist wegen Amtsmissbrauchs zu einer bedingten Strafe von sieben Tagessätzen à 80 Franken verurteilt.
Stadt hat zu lange gewartet
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid vor Kurzem. Vier Monate nach dem Vorfall war der fehlbare Beamte zudem fristlos entlassen worden. Das Kantonsgericht hob die Entlassung später wieder auf, da die Lausanner Stadtbehörde mit dem Aussprechen der Kündigung zu lange gewartet habe. Anstelle der Entlassung verwarnte sie den Mann.
Das Bundesgericht hat auf Beschwerde der Stadt Lausanne die Aufhebung der fristlosen Entlassung nun zwar bestätigt. Allerdings hätte sich das Kantonsgericht wegen der Schwere der vorgeworfenen Fehlleistung nicht mit einer blossen Verwarnung begnügen dürfen.
Die Stadt habe neu darüber zu befinden, ob eine andere Massnahme zu treffen sei, namentlich eine Versetzung in eine andere Funktion. Damit würden dem Beamten laut Gericht die mit dem täglichen Gebrauch der öffentlichen Gewalt verbundenen Vorrechte entzogen.