Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Swisscom zu Mietleitungen wie erwartet auch im von Sunrise angestrebten Verfahren abgewiesen. Das Gericht bestätigt damit seinen kürzlich gefällten Entscheid, wonach Swisscom bei Mietleitungen marktbeherrschend ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte vor drei Wochen bereits die Beschwerde der Swisscom im Streit mit COLT Telecom Services in den Hauptpunkten abgewiesen. Es war zum Schluss gekommen, dass Swisscom zwischen 2007 bis 2010 bei den Mietleitungen sämtlicher Bandbreiten schweizweit eine marktbeherrschende Stellung innegehabt habe.
Damit treffe Swisscom eine Angebotspflicht gegenüber ihren Konkurrenten. Die Richter in Bern haben diesen Entscheid nun erwartungsgemäss im Verfahren Swisscom gegen Sunrise bestätigt. Die Angebotspflicht umfasst demnach auch Ethernet-Dienste. Mietleitungen sind Punkt-zu-Punkt-Verbindungen, die eine exklusive Datenübertragung ermöglichen und zum Beispiel für die Vernetzung verschiedener Unternehmensstandorte genutzt werden.
Rückstellungen gebildet
Die Eidg. Kommunikationskommission (ComCom) wird nun noch die Mietleitungspreise für die Jahre 2007 bis 2009 in gewissen Bereichen neu festsetzen müssen. Der Entscheid kann nicht mehr ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Swisscom hatte beim ersten Urteil vor drei Wochen angekündigt, ihr Mietleitungsangebot nun zu überprüfen. Wegen der bisherigen Rechtsunsicherheit habe sie Rückstellungen gebildet, die nach heutigem Kenntnisstand ausreichen würden. Sie gab damals auch bekannt, dass sie im Sunrise-Verfahren einen ähnlichen Ausgang erwarte.
Sunrise bezeichnete am Freitag das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als einen Schritt in die richtige Richtung. Es ermögliche es Sunrise und anderen Anbietern, konkurrenzfähiger auf dem Markt aufzutreten. Nicht gelöst sei aber nach wie vor die Frage nach einer sachgerechte Kostenrechnungsmethode für den Netzzugang, schrieb das Unternehmen in seiner Stellungnahme. (Urteil A-2969/2010 vom 28.2.2012)