Bussen sind kein geschäftsmässig begründeter Aufwand und dürfen daher auch nicht von den Steuern abgezogen werden. Zu diesem Schluss kommt der Bundesrat in einem am Freitag veröffentlichten Bericht, der die steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen untersucht.
Nachdem der Grossbank Credit Suisse in den USA eine Busse von 2,6 Milliarden Franken auferlegt worden war, verlangte das Parlament vom Bundesrat eine vertiefte Abklärung dieser Frage.
Gestützt auf ein Postulat von Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer (SP/BL) galt es zu untersuchen, wie finanzielle Sanktionen steuerlich behandelt werden und wie eine einheitliche steuerliche Behandlung beim Bund und in den Kantonen sichergestellt werden kann.
Der Bundesrat kommt in seinem Bericht zu einem eindeutigen Schluss: Bussen stellen nach seiner Auffassung keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und können somit nicht von der Bemessungsgrundlage des steuerbaren Gewinns abgezogen werden.
Nicht klar geregelt
Die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit solcher Bussen würde die Strafwirkung der Bussen verringern. Zudem müsste die Busse von den Steuerzahlenden indirekt mitgetragen werden, was nicht deren Zweck entspricht, heisst es in dem Bericht.
Dasselbe gilt für finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit diese zu Strafzwecken verhängt werden. Demgegenüber können Gewinnabschöpfungen von den Steuern abgezogen werden, da sie keinen Strafzweck verfolgen.
Der Bundesrat hält jedoch auch fest, dass die steuerliche Behandlung von Bussen, finanziellen Verwaltungssanktionen und Gewinnabschöpfungen im geltenden Recht nicht ausdrücklich geregelt ist. Der Bundesrat erwägt deshalb, die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen.