Der Bundesrat möchte den Zufluss unversteuerter Gelder auf den Schweizer Finanzplatz unterbinden. Er will dazu die Sorgfaltspflichten der Banken ausbauen. Wie genau die neuen Regeln aussehen sollen, hat er aber noch nicht entschieden.
Das Ziel sei ein glaubwürdiger, wettbewerbsfähiger und integerer Finanzplatz, sagte Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf am Mittwoch vor den Medien in Bern. „Wir verfolgen den Weg, den wir eingeschlagen haben, konsequent weiter.“
Der Bundesrat hat am Mittwoch die Finanzministerin beauftragt, bis im Herbst die konkreten Schritte zur Umsetzung vorzulegen. Der Entwurf soll vor den Sommerferien vorliegen.
Auf der einen Seite geht es um Lösungen für die unversteuerten Gelder, die bereits in der Schweiz liegen. Auf der anderen Seite soll verhindert werden, dass ausländische Kunden künftig unversteuerte Gelder in die Schweiz bringen.
Nur bei Zweifel und Verdacht
Im Zentrum steht derzeit die Frage, wie die Sorgfaltspflichten der Banken ausgebaut werden könnten. Die Finanzministerin strebt Lösungen an, die „administrativ zu bewerkstelligen und verhältnismässig“ sind. So möchte sie die Banken nicht dazu verpflichten, bei geringen Geldmengen nachzufragen.
In einem Diskussionspapier beschreibt das Finanzdepartement, wie die Regeln aussehen könnten. Gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gelder unversteuert sind, sollen die Banken nicht handeln müssen.
Gibt es Zweifel an der Steuerkonformität, könnten sie vom Kunden eine Selbstdeklaration verlangen müssen. Haben sie den begründeten Verdacht oder wissen sie, dass die Gelder unversteuert sind, sollen sie diese nicht annehmen.
Kriterien für Verdacht definieren
Zu diesem Zweck müssten Verdachtskriterien definiert werden, räumt das Finanzdepartement ein. Ausserdem stellten sich viele praktische Fragen. So würden Gelder meist verzögert versteuert. Somit sei die Frage zu lösen, wie Banken mit Vermögenswerten umgehen sollten, die noch gar nicht hätten besteuert werden können.
Hier kommt erneut die Selbstdeklaration ins Spiel: Der Kunde würde also erklären, dass er die Gelder nach bestem Wissen und Gewissen und soweit erforderlich den zuständigen Steuerbehörden deklariert hat oder deklarieren will.
Soweit es sich um eine zukunftsorientierte Aussage handle, könne eine Erklärung keinen Urkundencharakter erlangen, heisst es im Diskussionspapier. Der Kunde könnte somit bei einer falschen Behauptung nicht wegen Urkundenfälschung strafrechtlich belangt werden.