In den nächsten zwölf Monaten haben rumänische und bulgarische Bürgerinnen und Bürger nur beschränkt Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Der Bundesrat hat am Mittwoch beschlossen, die Ventilklausel anzurufen.
Für Staatsangehörige der beiden Länder gilt seit Juni 2016 die volle Personenfreizügigkeit. Die Schweiz darf diese bis 2019 einschränken, sofern die Zuwanderung zehn Prozent über dem Mittel der vorangegangenen drei Jahre liegt.
Zwischen Juni 2016 und Mai 2017 sei der Schwellenwert bei den erteilten Aufenthaltsbewilligungen B deutlich überschritten worden, schreibt der Bundesrat in einer Mitteilung. Nach seinen Angaben hat sich die Zuwanderung aus diesen beiden Ländern im Jahr 2016 gegenüber dem Vorjahr auf 3300 Personen verdoppelt.
Arbeitnehmende sind vor allem in saisonale Berufe eingewandert, die eine überdurchschnittliche Arbeitslosenquote aufweisen. Die Aufenthaltsbewilligungen B werden daher für Erwerbstätige aus Rumänien und Bulgarien auf 996 Einheiten begrenzt, wie der Bundesrat schreibt. Die Zahl der Kurzaufenthaltsbewilligungen hingegen wird nicht eingeschränkt.
Alle Möglichkeiten ausgeschöpft
Die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und Bulgarien sowie Rumänien gilt seit Juni 2009. Bis 2016 hatte der Bundesrat die Möglichkeit, diese einzuschränken, was er auch tat. Seit Juni letzten Jahres gibt es nur noch die Ventilklausel. Diese kann der Bundesrat per 1. Juni 2017 und letztmals per 1. Juni 2018 anrufen.
Ein entsprechendes Regime gilt seit Anfang Jahr auch für das jüngste EU-Mitglied Kroatien. Die Übergangsregelung dauert ebenfalls 10 Jahre, wobei in den ersten fünf Jahren Höchstzahlen gelten. Unter bestimmten Umständen kann die Zuwanderung auch danach noch eingeschränkt werden.
2013 hatte der Bundesrat die Ventilklausel für alle EU-Länder angerufen. Die Reaktionen aus Brüssel fielen harsch aus. Doch damals stand die Abstimmung über die Masseneinwanderungs-Initiative vor der Tür. Es gelte, das Unbehagen in der Bevölkerung ernst zu nehmen, sagte Justizministerin Simonetta Sommaruga.
Mit der Personenfreizügigkeit haben Bürgerinnen und Bürger der Schweiz und der EU/Efta-Mitgliedstaaten das Recht, den Arbeitsplatz und den Aufenthaltsort innerhalb der EU/Efta frei zu wählen. Voraussetzung ist eine unselbstständige oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit.
Nicht Erwerbstätige müssen über genügend finanzielle Mittel verfügen und krankenversichert sein. Das Freizügigkeitsabkommen regelt auch die Koordination der nationalen Sozialversicherungssysteme und die gegenseitige Anerkennung der Berufsdiplome.