Bundesrat regelt Details für elektronische Patientendossiers

Wer will, kann ab der zweiten Hälfte des Jahres 2018 ein elektronisches Patientendossier eröffnen. Der Bundesrat hat die Umsetzungsdetails dazu per Mitte April in Kraft gesetzt.

Wer es möchte, kann ab der zweiten Hälfte des Jahres 2018 ein elektronisches Patientendossier für sich eröffnen lassen. (Symbolbild) (Bild: sda)

Wer will, kann ab der zweiten Hälfte des Jahres 2018 ein elektronisches Patientendossier eröffnen. Der Bundesrat hat die Umsetzungsdetails dazu per Mitte April in Kraft gesetzt.

Mit dem elektronischen Patientendossier (EPD) können alle relevanten medizinischen Daten, die für die Behandlung eines Menschen wichtig sind, abgelegt und unabhängig von Ort und Zeit von berechtigten Gesundheitsfachpersonen eingesehen werden. Das Patientendossier soll Sicherheit, Qualität und Effizienz von medizinischen Behandlungen verbessern und ist Teil der Gesundheitsstrategie 2020.

Die Verordnungen, die der Bundesrat am Mittwoch verabschiedet hat, regeln Technisches und Organisatorisches. Dazu gehört das Format der sogenannten Patientenidentifikationsnummer. In einem ersten Entwurf des Bundesgesetzes zu den Patientendossiers hatte der Bundesrat die AHV-Nummer zur Identifikation vorgeschlagen. Aus Datenschutzgründen fiel die Idee jedoch durch.

Freiwillig

Patientinnen und Patienten entscheiden freiwillig über die Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers. Es besteht kein Zwang. Datenschutz und -sicherheit haben gemäss Mitteilung des Bundesamtes für Gesundheit höchste Priorität. Gemäss Gesetz kann das Personal öffentlich-rechtlicher und kantonaler Einrichtungen die Daten bearbeiten, wenn ein Patient dem EPD zugestimmt hat. Keinen Einblick haben Krankenkassen und Arbeitgeber.

Spitäler und Heime haben nun drei Jahre Zeit, das EPD einzuführen. Pflegeheimen und Geburtshäusern gibt der Bundesrat fünf Jahre Zeit. Wegen Widerstands der Ärzteschaft besteht für ambulante Leistungserbringer wie Apotheker, Hebammen, Chiropraktiker und eben Ärzte derzeit keine Pflicht zur Einführung des EPD.

Finanzhilfen möglich

Geregelt werden auch Voraussetzungen für die Zertifizierung von sogenannten Stammgemeinschaften und Gemeinschaften. Dies sind Zusammenschlüsse von Spitälern, Arztpraxen, Apotheken, Spitex, Pflegeheimen und anderen Gesundheitseinrichtungen. Sie stellen den elektronischen Austausch der Daten des EPD sicher.

Um die Einführung des elektronischen Patientendossiers voranzutreiben, kann der Bund finanzielle Anreize setzen. Das Gesetz sieht eine Finanzhilfe von 30 Millionen Franken über drei Jahre vor. Voraussetzung für die Zahlung des Bundes ist, dass die Kantone einen Beitrag in gleicher Höhe leisten.

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