Der Bundesrat will sicherstellen, dass bei der Steueramtshilfe die Verfahrensrechte der Betroffenen auch dann gewahrt bleiben, wenn es um Gruppenanfragen geht. Er hat deshalb am Mittwoch die Verordnung zum Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA geändert.
Jede Person, die durch ein Amtshilfegesuch betroffen ist, hat einen Anspruch darauf, sich am Verfahren zu beteiligen. Personen mit Wohnsitz im Ausland informiert im Normalfall die Bank über das Amtshilfegesuch. Kann die Bank die Person nicht erreichen, informiert die zuständige amerikanische Behörde sie.
Bei Gruppenanfragen ist dies jedoch problematisch: Das Vorgehen sei für Amtshilfeersuchen auf Basis von Verhaltensmustern nicht anwendbar, schreibt das Finanzdepartement (EFD). Denn die betroffenen Personen würden damit gegenüber der US-Seite offengelegt, bevor sie ihre Rechte in der Schweiz wahrnehmen könnten. Der Bundesrat habe deshalb die Verordnung angepasst.
Publikation im Bundesblatt
Die Verordnungsänderung regelt das Vorgehen bei namenlosen Ersuchen für den Fall, dass es der Bank auf Ersuchen der Steuerverwaltung nicht gelingt, die betroffenen Personen zu identifizieren und sie über das amerikanische Amtshilfeersuchen zu informieren.
Die entsprechende Information erfolgt durch eine Publikation im Bundesblatt, in der auch auf die Pflicht zur Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten hingewiesen wird. Es werde Aufgabe der Steuerverwaltung sein, in den US-Medien auf die Publikation im Bundesblatt hinzuweisen, schreibt das EFD.
Umstrittene Gruppenanfragen
Es geht um Amtshilfegesuche auf Basis des alten, noch geltenden Doppelbesteuerungsabkommens mit den USA. Die Gruppenanfragen sorgen derzeit vor allem im Zusammenhang mit dem neuen Abkommen für Diskussionen, das Amtshilfe nicht nur in Fällen von Steuerbetrug, sondern auch von Steuerhinterziehung ermöglicht.
Es geht um die Frage, ob die Schweiz den USA auch auf Basis des neuen Abkommens bei Gruppenanfragen Amtshilfe leistet. Der Bundesrat will vom Parlament die explizite Zustimmung dafür. Die Schweiz würde damit in Fällen von Steuerhinterziehung auch dann Amtshilfe leisten, wenn sich die Anfrage auf eine Gruppe von Personen bezieht und diese nicht über Namen oder Kontonummern, sondern über Verhaltensmuster identifiziert werden.