Bundesrat schreibt neue Kennzeichnungen in Chemikalienverordnung

Seit dem 1. Juni gelten neue Gefahrensymbole für chemische Produkte. Ab diesem Datum hergestellte Substanzen müssen mit den international einheitlichen Symbolen gekennzeichnet werden. Der Bundesrat hat die Chemikalienverordnung auf den 1. Juli angepasst.

Wegen der neuen, international gültigen Gefahrensymbole hat der Bundesrat die Chemikalienverordnung angepasst. (Archivbild) (Bild: sda)

Seit dem 1. Juni gelten neue Gefahrensymbole für chemische Produkte. Ab diesem Datum hergestellte Substanzen müssen mit den international einheitlichen Symbolen gekennzeichnet werden. Der Bundesrat hat die Chemikalienverordnung auf den 1. Juli angepasst.

Die bisher in Europa bekannten orangen Symbole werden abgelöst von schwarzen Zeichen auf weissem Grund, wie das Bundesamt für Gesundheit (BAG) schon Ende Mai angekündigt hat. Das BAG hatte nach einer Umfrage festgestellt, dass nur jede dritte Person die neuen Symbole des «Globally Harmonized System» (GHS) kannte.

Seit 2012 werden die neuen Symbole mit einer Kampagne bekannt gemacht. Das neue, von der UNO entwickelte Kennzeichnungssystem umfasst neun Symbole und soll den internationalen Handel mit chemischen Produkten vereinfachen.

Zum Teil ähnlich wie alte Symbole

Die neuen Symbole gleichen den alten zum Teil. So gibt es weiterhin den Totenkopf mit den gekreuzten Knochen für hochgiftige Stoffe. Produkte mit diesem Zeichen können schon in kleinen Mengen zu schweren Vergiftungen führen.

Neu ist das Ausrufezeichen. Es bedeutet «Vorsicht gefährlich». Angebracht wird es auf Produkten, die beispielsweise Allergien oder Ekzeme auslösen können. Neu ist auch der Torso. Er wird auf Produkten prangen, die Organe schädigen oder Krebs erzeugen können.

Innerhalb von zwei Jahren sollen die neuen Symbole – Rauten mit rotem Rand – die alten Piktogramme auf orangem Grund ersetzen, wie das Bundesamt für Gesundheit am Freitag mitteilte. Bei Pflanzenschutzmitteln dauert die Übergangsfrist bis Mitte Mai 2018.

Bei der Revision der Chemikalienverordnung beschloss der Bundesrat, auch Begriffe für die Umschreibung von Akteuren, die Chemikalien beziehen, zu präzisieren. Neu eingeführt werden drei Definitionen: Händlerin, berufliche Verwenderin und private Verwenderin.

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