Wer Daten in einer Datenwolke speichert, muss damit rechnen, dass diese an ausländische Behörden gelangen. Dies hält der Bundesrat in seiner Antwort auf einen parlamentarischen Vorstoss fest.
Der Bundesrat hat am Dienstagmorgen einen parlamentarischen Vorstoss beantwortet. Nationalrat Jean Christophe Schwaab (SP/VD) erkundigte sich darin über das US-Gesetz FISA (Foreign Intelligence and Surveillance Act). Dieses erlaubt es den US-Behörden, von Unternehmen wie Google, Facebook oder Twitter die Herausgabe von Personendaten aus der Datenwolke von Bürgerinnen und Bürgern anderer Staaten zu verlangen.
Der Bundesrat erinnert daran, dass eine Datenbeschaffung ohne das Wissen der betroffenen Personen zum modus operandi von Nachrichtendiensten gehöre. Es treffe aber zu, dass sich durch neue Technologien Überwachungsmöglichkeiten «in grossem Ausmass» ergäben, namentlich durch das dezentrale, ortsunabhängige Speichern und Bearbeiten von grossen Datenmengen beim «Cloud Computing».
Verantwortung liegt beim User
In einer Studie des Europäischen Parlaments werde auf das Risiko einer Überwachung in Zusammenhang mit dem US-Gesetz FISA hingewiesen, heisst es in der Antwort weiter. Das Risiko bestehe allerdings nicht allein seitens der USA.
«Wer soziale Netzwerke benutzt, muss sich der damit verbundenen Risiken bewusst sein», schreibt der Bundesrat. Dazu gehörten der Kontrollverlust über einmal ins Netz gestellte Informationen sowie die fehlenden Einflussmöglichkeiten der Schweizerischen Behörden.
Keine konkreten Fälle bekannt
Konkrete Fälle, in welchen Persönlichkeitsrechte von Schweizer Bürgern auf Basis des US-Gesetzes verletzt wurden, sind dem Bundesrat nach eigenen Angaben allerdings nicht bekannt. Deshalb habe er bisher auch nichts unternommen. Er schliesst aber nicht aus, dass er mit bestimmten Staaten Abkommen schliessen könnte, um Datenschutzverletzungen möglichst zu verhindern.
Weiter will der Bundesrat bei der Revision des Datenschutzgesetzes prüfen, ob das geltende Recht in der Schweiz ausreicht, um gegen ausländische Unternehmen vorzugehen, die in der Schweiz gesammelte Personendaten im Internet veröffentlichen. Die rechtliche Basis für Social Media will er ausserdem in einem Bericht beleuchten.
Weitergabe von Daten nicht ausgeschlossen
Inwieweit Anbieter wie Google, Facebook oder Twitter Daten an Dritte weitergeben dürfen, hängt vom Vertrag zwischen dem Nutzer und dem Anbieter und damit von den allgemeinen Geschäftsbedingungen ab (Informationen dazu findet man beim Vergleichsdienst Terms of Service, Didn’t Read). Im Falle einer Vertragsverletzung könnte der Nutzer in der Schweiz klagen, wie der Bundesrat festhält.
Ob das Urteil gegen einen ausländischen Anbieter vollstreckbar ist, hängt jedoch auch vom Recht des Sitzstaates ab. Das schweizerische Recht schliesst laut Bundesrat ausserdem nicht aus, dass sich der Anbieter in geeigneter Form die Weitergabe von Daten an Dritte vorbehält.