Der Bundesrat sieht keinen Anlass, die Aufsicht über die Schweizerische Nationalbank (SNB) grundlegend anzupassen. Dies schreibt er in seinen Antworten auf acht dringliche Interpellationen, die nächste Woche in der Sonderdebatte des Nationalrats zur Affäre Hildebrand diskutiert werden.
Der Bundesrat nimmt in den am Freitag im Internet veröffentlichten Antworten Bezug auf ein von ihm im Nachgang zum Rücktritt von SNB-Präsident Philipp Hildebrand in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten.
Rechtsprofessor Paul Richli war darin zum Schluss gekommen, dass die Aufgabenteilung zwischen Verwaltung, Parlament und SNB-interner Aufsicht (durch den SNB-Bankrat) im Rahmen der heute geltenden Verfassungsbestimmungen nicht grundsätzlich anders gestaltet werden könne.
Bundesrat schliesst sich Gutachter an
Die geltende Verteilung der Aufsichtskompetenzen entspricht laut Richli der Absicht der Verfassung, der Nationalbank in Bezug auf die Geld- und Währungspolitik Unabhängigkeit zu gewähren.
Diesen Schlussfolgerungen hat sich nun der Bundesrat ausdrücklich angeschlossen. Die eigentlichen Aufsichts- und Kontrollaufgaben soll demnach auch in Zukunft der Bankrat wahrnehmen. Dieser beaufsichtigt und kontrolliert das Direktorium und legt die innere Organisation der SNB fest. Namentlich erlässt der Bankrat das Organisationsreglement und unterbreitet es dem Bundesrat zur Genehmigung.
Durch den Bundesrat genehmigen lassen muss der Bankrat auch den Jahresbericht und die Jahresrechnung. In der Führung der Geld- und Währungspolitik ist die SNB laut Verfassung unabhängig. Die SNB muss aber der Bundesversammlung jährlich Rechenschaft über ihre Geld- und Währungspolitik ablegen.
Bundesrat und Parlament nur Oberaufsicht
Sowohl die Bundesversammlung als auch der Bundesrat üben demnach über die SNB die Oberaufsicht aus. Ihre Aufsichtskompetenz erfasst jedoch einzig die Frage der Rechtmässigkeit des Handelns der SNB.
Seinen Einfluss geltend machen will der Bundesrat beim SNB-Organisationsreglement. Dieses wird zurzeit durch den Bankrat zusammen mit anderen internen Vorschriften überprüft. Insbesondere werden dabei die Regeln zu Eigengeschäften der SNB-Direktionsmitglieder überprüft.