Für die Telefon- und Computerüberwachung sollen die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen künftig mehr bezahlen müssen. Der Bundesrat will die Gebühren erheblich erhöhen.
An seiner Sitzung vom Mittwoch hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu den Verordnungen eröffnet, mit welchen die Umsetzung des revidierten Überwachungsgesetz BÜPF geregelt wird. Das Gesetz und die Verordnungen sollen sicherstellen, dass sich Straftäter nicht durch die Verwendung von Kommunikationstechnologien wie Skype einer Überwachung entziehen können.
Die Verordnungen konkretisieren die Aufgaben des Dienstes für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Dienst ÜPF) und regeln die Pflichten der Fernmeldedienstanbieterinnen. Die Gebühren will der Bundesrat in einem ersten Schritt um 70 Prozent erhöhen, wie den Unterlagen zur Vernehmlassung zu entnehmen ist.
Neue Technik, neue Aufgaben
Der Grund dafür sind die Investitionen für technische Anpassungen und die neuen Aufgaben des Dienstes ÜPF. Ausserdem war der Kostendeckungsgrad schon bisher tief. Die Erhöhung sei «unausweichlich», schreibt der Bundesrat.
Bei der Gesetzesrevision hatte er ursprünglich vorgeschlagen, die Entschädigung zugunsten der Fernmeldedienstanbieterinnen zu streichen. Diese wehrten sich aber erfolgreich dagegen. Verworfen wurden auch Pauschalen. Damit müssen die Strafverfolgungsbehörden für die bezogenen Dienstleistungen weiterhin Gebühren entrichten, und die Fernmeldedienstanbieterinnen werden für ihre Mitwirkung entschädigt.
Aktive und passive Mitwirkung
Mit der Revision des BÜPF wurde der Kreis jener erweitert, die bei Überwachungen mitwirkungspflichtig sind. Mitwirkungspflichtige haben entweder die Pflicht, Überwachungen auszuführen (aktive Pflicht) oder Überwachungsmassnahmen zu dulden, die durch den Dienst ÜPF oder beauftragten Personen durchgeführt werden (passive Pflicht).
Neu gehören auch Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste zu den Mitwirkungspflichtigen. Es handelt sich um Anbieterinnen, deren Dienste sich auf Fernmeldedienste stützen und die ihren Benutzern ermöglichen, Dokumente hochzuladen oder per e-mail, Instant Messaging oder Chat zu kommunizieren.
Abhängig vom Umsatz
Nur wenige Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste haben laut dem Bundesrat aber mit den neuen Regeln die Pflicht, Überwachungen aktiv auszuführen. Und auch viele Fernmeldedienstanbieterinnen, die bisher diese Pflicht hatten, sollen sie nicht mehr haben. Im Gegenzug soll der Dienst ÜPF 13 neue Stellen erhalten.
Weitergehende Auskunftspflichten hat eine Anbieterin dann, wenn sie 50 Auskunftsaufträge in den letzten 12 Monaten auszuführen hatte oder einen Jahresumsatz von 100 Millionen Franken in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren erzielte. Zudem muss ein grosser Teil der Geschäftstätigkeit im Anbieten von abgeleiteten Kommunikationsdiensten bestehen, und die Dienste müssen von mindestens 5000 Benutzern in Anspruch genommen werden.
Mehr Behörden mit Auskunftsrecht
Neu erhalten gewisse Bundesstellen ausdrücklich das Recht, beim Dienst ÜPF ein Auskunftsgesuch zu stellen beziehungsweise einen Überwachungsauftrag einzureichen. So könne etwa das Staatssekretariat für Wirtschaft unerwünschte Werbeanrufe besser bekämpfen, da es Auskünfte über den betreffenden Fernmeldeanschluss verlangen könne, schreibt der Bundesrat. Auch der Nachrichtendienst kann nun alle Auskunftstypen beim Dienst ÜPF einholen.
Ferner wird geregelt, wie über den Einsatz besonderer technischer Geräte wie IMSI-Catcher und «Staatstrojaner» (GovWare) informiert wird. Die kantonalen Staatsanwaltschaften und die Bundesanwaltschaft müssen ihre Statistiken dazu dem Dienst ÜPF zustellen, der diese publiziert. Ist eine Überwachung mit IMSI-Catcher oder Trojaner noch nicht abgeschlossen, kommt sie in der Statistik nicht vor. Das soll verhindern, dass die Publikation Ermittlungen gefährdet.
Neue Regeln ab 2018
Weitere Verordnungen enthalten Bestimmungen zum Informatiksystem des Dienstes ÜPF sowie zum beratenden Organ, das die Zusammenarbeit der verschiedenen Stellen erleichtern soll. Die Vernehmlassung dauert bis zum 29. Juni. Das revidierte BÜPF und die Verordnungen dazu sollen Anfang 2018 in Kraft treten. Das Referendum gegen das Gesetz war nicht zustande gekommen.
Vor kurzem hat die Eidgenössische Finanzkontrolle in Frage gestellt, ob der Nutzen der Telefonüberwachung in Strafverfahren die Kosten rechtfertigt. Immer häufiger werde verschlüsselt kommuniziert, argumentierte sie. Das führe zu grossen Datenmengen, die nur unvollständig ausgewertet werden könnten.