Beim Kauf von Finanzprodukten sollen Kunden besser geschützt werden. Der Bundesrat hat am Mittwoch ein neues Gesetz zuhanden des Parlaments verabschiedet. Der Kundenschutz geht jedoch weniger weit als zunächst geplant.
Die Finanzbranche hatte den geplanten Ausbau des Kundenschutzes in der Vernehmlassung heftig kritisiert. Der Bundesrat beauftragte das Finanzdepartement in der Folge, Korrekturen anzubringen.
Die Mängel der heutigen Regeln zeigten sich während der Finanzkrise: Viele verloren ihr Vermögen, weil sie es in Finanzprodukte angelegt hatten, deren Risiken sie nicht kannten. Das neue Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) soll nun mehr Transparenz schaffen.
Die Regeln berücksichtigten die unterschiedlichen Schutzbedürfnisse der verschiedenen Kundensegmente, schreibt der Bundesrat in seiner Botschaft ans Parlament. Unterschieden wird zwischen Privatkunden und professionellen Kunden. Privatkunden haben die Möglichkeit, mit einem «Opting-out» bewusst auf den besseren Schutz zu verzichten, professionelle Kunden können sich mit einem «Opting-in» für mehr Schutz entscheiden.
Pflicht zur Information
Im Zentrum stehen Informations- und Erkundigungspflichten: Die Kundinnen und Kunden müssen über die Finanzinstrumente informiert werden, der Finanzdienstleister muss ihre Kenntnisse, Erfahrungen, finanziellen Verhältnisse und Anlageziele berücksichtigen. Wie weit er dabei gehen muss, hängt von der Art der Dienstleistung ab.
Bei reinen Ausführungsgeschäften oder bei Geschäften auf Veranlassung des Kunden, die nicht im Rahmen einer Beratung erfolgen, muss der Finanzdienstleister keine Prüfung durchführen. Wird der Kunde in Bezug auf eine Transaktion beraten, muss der Berater dagegen eine Angemessenheitsprüfung durchführen. Im Rahmen einer Beratung unter Berücksichtigung des gesamten Kundenportfolios braucht es eine Eignungsprüfung.
Anforderungen an Prospekte
Basisinformationsblätter zu Finanzinstrumenten sollen Privatkunden ermöglichen, die Produkte zu vergleichen und einen fundierten Anlageentscheid zu treffen. Kein Basisinformationsblatt braucht es beim Angebot von Aktien. Vorgesehen sind indes einheitliche Prospektanforderungen für sämtliche Effekten, die öffentlich angeboten oder an einem Handelsplatz gehandelt werden.
Weiter sieht das FIDLEG eine Pflicht zur Aus- und Weiterbildung für Kundenberater vor. Die Minimalanforderungen kann die Branche selbst festlegen. Für sämtliche von Dritten erhaltenen Entschädigungen wie Retrozessionen und Courtagen will der Bundesrat ausserdem eine aufsichtsrechtliche Informationspflicht einführen.
Verzicht auf umstrittene Massnahmen
Verzichtet hat der Bundesrat auf die zunächst vorgesehene Umkehr der Beweislast. Gemäss der Vernehmlassungsvorlage hätte ein Finanzdienstleister die Beweislast dafür getragen, dass er seinen gesetzlichen Informationspflichten nachgekommen ist. Fallen gelassen hat der Bundesrat ausserdem Massnahmen, die dazu führen sollten, dass Geschädigte ihre Ansprüche einfacher vor Gericht durchsetzen können. Zur Diskussion standen Schiedsgerichte und ein Prozesskostenfonds.
Schliesslich hat der Bundesrat auf die Einführung von Gruppenvergleichsverfahren und Verbandsklagen verzichtet. Er wolle eine Regelung der kollektiven Rechtsdurchsetzung nicht auf Finanzdienstleistungen beschränken, hält er dazu fest. Neue Regeln würden im Zusammenhang mit der Umsetzung einer Motion geprüft.
Mehr beaufsichtigte Finanzdienstleister
Neben dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) hat der Bundesrat am Mittwoch auch das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) ans Parlament geleitet. Damit wird die Zahl der beaufsichtigten Finanzdienstleister steigen: Neu sollen auch Verwalter von individuellen Kundenvermögen oder Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen prudenziell beaufsichtigt werden – allerdings nicht alle von der Finanzmarktaufsicht (FINMA).
Die Aufsicht über die Vermögensverwalter von individuellen Kundenvermögen, Trustees und Edelmetallhändler soll durch eine unabhängige Aufsichtsorganisation erfolgen, wobei mehrere Aufsichtsorganisationen möglich sind. Die FINMA müsste die Organisationen bewilligen.
Bisher nicht beaufsichtigte Vermögensverwalter können im Sinne einer Besitzstandswahrung von einer grandfathering-Klausel profitieren und unterstehen keiner Aufsicht, wenn sie über genügend Erfahrung verfügen und sich auf die Weiterbetreuung der bestehenden Kunden beschränken. Anders als zunächst geplant bleibt die Aufsicht über die Banken im Bankengesetz geregelt.