Das Bundesstrafgericht muss sein Urteil gegen drei Öko-Aktivisten überprüfen. Laut Bundesgericht hat es zusätzlich drei italienische Dokumente beizuziehen, die Hinweise über die Hintergründe enthalten könnten, die zur Aufdeckung des geplanten Anschlags führten.
Das Bundesstrafgericht hatte das Trio im Juli 2011 wegen Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung und Sprengstoffdelikten schuldig gesprochen. Es verurteilte den Mann und die Frau aus Italien sowie den Tessiner zu Freiheitsstrafen zwischen drei Jahren und vier Monaten und drei Jahren und acht Monaten.
In Verkehrskontrolle geraten
Die Richter in Bellinzona hielten es für erwiesen, dass sie in der Nacht auf den 16. April 2010 einen Sprengstoffanschlag auf das damals noch in Bau befindliche Nanotechnologiezentrum von IBM in Rüschlikon ZH verüben wollten. Die drei waren tags zuvor beim Albispass in eine Verkehrskontrolle geraten und verhaftet worden.
In ihrem Wagen fand die Polizei Sprengstoff, weiteres Material für einen Anschlag und Bekennerschreiben. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der drei Beschuldigten nun in einem wesentlichen Punkt gutgeheissen, das Urteil des Bundesstrafgerichts aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid ins Tessin zurückgeschickt.
Dokumente mit Sachbezug
In seinen Urteilen kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass drei amtliche Dokumente italienischer Amtsstellen, die sich bei der Bundeskriminalpolizei befinden, zu den Verfahrensakten beigezogen werden müssen. Nach Ansicht der Verurteilten könnten die Dokumente Hinweise zu den Hintergründen ihrer Verhaftung enthalten.
Möglicherweise seien sie vorgängig überwacht worden oder es hätten verdeckte Ermittlungen stattgefunden. Erst nach Abklärung der Hintergründe ihrer Anhaltung auf dem Albispass könne beurteilt werden, ob die dabei gewonnenen Erkenntnisse verwertbar seien.
Das Bundesgericht teilt die Ansicht, dass die fraglichen Dokumente Bezug zur Sache haben. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sie Erkenntnisse zu den Vorbereitungen des Anschlags sowie zu dessen Aufklärung und Feststellung enthalten könnten.
Verteidigungsrechte verletzt
Möglich sei auch, dass sie über das Vorleben und die Gesinnung der Beschuldigten Auskunft geben und so für die Strafzumessung von Bedeutung sein könnten. Indem die Berichte nicht beigezogen worden seien, seien die Pflicht zur Dokumentation verletzt und die Verteidigungsrechte der Beschuldigten missachtet worden.
In den restlichen Punkten hat das Bundesgericht die Beschwerden abgewiesen. Verzichtet werden kann insbesondere auf die geforderte Einvernahme eines italienischen Vizestaatssekretär und eines Journalisten, die sich in einem Zeitungsinterview und in einem Artikel zu den Hintergründen geäussert hatten.