Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Aargauer Regierungsrat einen Rüffel erteilt. Die vom Regierungsrat beschlossene Spitalliste 2012 widerspricht dem Bundesrecht und ist damit rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine Beschwerde des Kantonsspitals Baden gut.
Der Regierungsrat habe die bundesrechtlich zwingend vorgeschriebene Wirtschaftlichkeitsprüfung unterlassen, hält das Bundesverwaltungsgericht in seinen Erwägungen fest. Das zuständige Depatement Gesundheit und Soziales (DGS) müsse nun über die Bücher gehen.
Das Kantonsspital Baden (KSB) hatte sich mit einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vom Regierungsrat per 1. Januar 2012 verfügte Spitalliste gewehrt.
Das KSB sollte gemäss Regierungsrat insgesamt neun verschiedene medizinische Behandlungen nicht mehr anbieten können. Der Regierungsrat erteilte die entsprechenden Leistungsaufträge nicht an das KSB. Es ging unter anderem um Katarakt (grauer Star) oder um Zerebrovaskuläre Störungen (Arterien-Verschluss).
Das Bundesverwaltungsgericht hatte sein Urteil im Beschwerdeverfahren bereits am 16. Juli gefällt. Die «Aargauer Zeitung» machte den Entscheid am Wochenende publik.
Regierung setzte auf Wettbewerbsverfahren
Im September hatte der Regierungsrat erstmals in einem Wettbewerbsverfahren die Leistungen im Gesundheitswesen an Spitäler und Kliniken verteilt. Nur wer es auf die Spitalliste des Kantons steht, erhält noch Beiträge der öffentlichen Hand.
Der Kanton hielt sich bei der Ausarbeitung dieser Spitalliste nicht an die Vorgaben des Krankenversicherungsgesetzes (KVG). Der Bund schreibt den Kantonen ausdrücklich vor, bei der Beurteilung und Auswahl des auf der Liste zu sichernden Angebots die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
Die kantonalen Spitalplanungen müssten auf Betriebsvergleiche zu Qualität und Wirtschaftlichkeit abgestützt sein, hält das Bundesverwaltungsgericht in seinen Erwägungen fest. Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung müsse zwingend durch Betriebsvergleiche vorgenommen werden.
Dabei müsse gestützt auf die erhobenen finanziellen Daten die leistungsbezogenen Kostenunterschiede der verschiedenen Spitäler untersucht werden. Es müsse eine taugliche Vergleichsbasis bestehen.
Das unterliess der Kanton Aargau. Es findet sich in den Akten gemäss Bundesverwaltungsgericht kein Hinweis auf die Durchführung eines Kosten-/Leistungsvergleichs. Der Kanton habe ausdrücklich eingeräumt, die Prüfung der Wirtschaftlichkeit habe beim Erlass der Spitalliste 2012 nicht massgeblich sein können.
Argumente der Regierung zerpflückt
Der Regierungsrat begründete die Unterlassung der Wirtschaftlichkeitsprüfung mit dem Fehlen einer einheitlichen Rechnungslegung der Spitäler im Kanton. Es sei gar nicht möglich gewesen, einen Kostenvergleich vorzunehmen. Das lässt das Bundesverwaltungsgericht nicht gelten.
Der Kanton stellte sich ferner auf den Standpunkt, es sei sein Ziel, Eingriffe und Behandlungen im Interesse von Wirtschaftlichkeit und Qualität in einem Spital oder in wenigen Spitälern zu zentralisieren. Das Bundesverwaltungsgericht lässt auch diese Sichtweise nicht gelten.
Die Vermutung, dass ein Spital bei höheren Fallzahlen in einer Leistungsgruppe wirtschaftlicher arbeite als bei niedrigeren Zahlen, sei nicht überprüft worden und könne daher nicht als fallbezogene, vergleichende Wirtschaftlichkeitsprüfung gelten, wie sie das Bundesrecht vorschreibe.