Eine in Chile lebende Schweizer Mutter und ihre zwei Töchter dürfen laut Bundesverwaltungsgericht auf Kosten der Eidgenossenschaft in ihre Heimat zurückkehren. Die Richter in Bern haben dem Bundesamt für Justiz widersprochen und der Familie Recht gegeben.
Die 55 Jahre alte schweizerisch-peruanische Doppelbürgerin hatte bis 1991 in Peru gelebt. Anschliessend wanderte sie in die Schweiz aus. 1998 und 2001 kamen hier ihre beiden Töchter zur Welt. 2005 zog die Familie nach Chile, dem Heimatland des Ehemannes.
Vier Jahre später gelangte die Frau an die Schweizer Vertretung in Santiago de Chile und ersuchte um Übernahme der Kosten für die Heimreise in die Schweiz. Ihren Wunsch begründete sie damit, dass sie sich in Chile nie wohl gefühlt habe und an Depressionen leide.
Notleidend in Chile
Das Geschäft ihres Gatten sei Konkurs gegangen und er sei arbeitslos. Die Familie würde in Chile Not leiden. Es sei deshalb auch nicht mehr möglich, die beiden Töchter auf die teure Schweizerschule in Santiago zu schicken. Die Zukunftsaussichten der beiden Mädchen wären in ihrem Heimatland besser.
Das Bundesamt für Justiz (BJ) wies das Gesuch ab, weil Doppelbürger in der Regel keine Unterstützung beanspruchen könnten. Im konkreten Fall herrsche zudem das peruanische Bürgerrecht der Betroffenen eindeutig vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat den drei Frauen nun Recht gegeben und ihnen die Heimreisekosten zugesprochen.
Wohl der Kinder im Vordergrund
Der Entscheid kann noch beim Bundesgericht angefochten werden. Laut den Richtern in Bern hat das BJ bei seinem abschlägigen Entscheid übersehen, dass die zwei Töchter nur das Schweizer Bürgerrecht besitzen. Da die Bedürftigkeit der Familie erwiesen sei, müsse bei ihnen ein Anspruch auf einmalige Sozialhilfe deshalb bejaht werden.
Die Rückreise der Mädchen in die Schweiz wäre aber gar nicht möglich, wenn der Mutter die Heimreisekosten verwehrt würden. Diese Konstellation wäre so unbefriedigend, dass sich eine Ausnahme rechtfertige. Dafür würde auch das Wohl der Kinder sprechen, das gemäss dem Übereinkommen über die Kinderrechte vorrangig sei. (Urteil C_5505/2009 vom 15.3.2012)