Die Guthaben im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge (BVG) sollen im nächsten Jahr nur noch zu 1,25 Prozent verzinst werden. Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge empfiehlt dem Bundesrat, den Mindestzinssatz zu senken.
Heute liegt der Satz bei 1,75 Prozent. Die BVG-Kommission teilte am Montag mit, sie empfehle eine Senkung. Die Vorschläge der Kommissionsmitglieder reichten gemäss der Mitteilung von 0,75 bis 1,75 Prozent. Die Mitglieder stimmten über verschiedene Varianten ab. In der Schlussabstimmung sprach sich eine Mehrheit für 1,25 und gegen 1 Prozent aus.
Entscheidend für die Festlegung der Höhe des Mindestzinssatzes ist die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Zu berücksichtigen sei jedoch ebenso, dass nicht die ganze Rendite einer Vorsorgeeinrichtung für die Mindestverzinsung verwendet werden könne, schreibt die BVG-Kommission.
Die Vorsorgeeinrichtungen hätten auch die gesetzliche Pflicht, Wertschwankungsreserven zu bilden, notwendige Rückstellungen vorzunehmen und die gesetzlichen Rentenanforderungen zu erfüllen. Soweit nicht anderweitig finanziert, müssten sie zudem die Verwaltungskosten der Vorsorgeeinrichtung mit dem Vermögensertrag decken.
1,25 Prozent als Maximum
Die von der Mehrheit der BVG-Kommission favorisierte Formel zur Berechnung des Mindestzinssatzes ergibt per Ende Juli einen Wert von 1,25 Prozent. Auf der Basis der Zahlen von Ende Juli und unter Berücksichtigung der Schwankungen der Märkte stelle dieser Zinssatz ein Maximum dar, schreibt die Kommission. Angesichts des aktuell sinkenden Preisniveaus ergebe dies eine gute Realverzinsung.
Der Mindestzinssatz ist in den vergangenen Jahren mehrmals angepasst worden. Von 1985 bis 2002 hatte er noch 4 Prozent betragen. Per 2012 wurde er auf 1,5 Prozent gesenkt. Für 2014 war der Bundesrat der Empfehlung der BVG-Kommission gefolgt und hatte den Mindestzinssatz wieder auf 1,75 Prozent erhöht.
Der Mindestzinssatz legt fest, wie viel Zinsen das Alterskapital in einem Jahr im Minimum abwerfen muss. Je tiefer der Satz, desto weniger wachsen die Guthaben der Versicherten. Der Mindestzinssatz betrifft nur Lohnbestandteile, die dem BVG-Obligatorium (im Jahr 2015 21’150 bis 84’600 Franken) unterstehen. Lohnbestandteilen, die darüber liegen, können Pensionskassen zu einem anderen – auch tieferen – Satz verzinsen.