Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Kantons Zürich gutgeheissen. Damit kann die neue Turbinenstrasse so gebaut werden, wie sie Stadt und Kanton geplant haben. Die Häuser an der Turbinenstrasse 12 und 14 müssen damit definitiv weichen.
Das Bundesgericht hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und die Plangenehmigung für den Bau der neuen Turbinenstrasse bewilligt. Die Eigentümer der Häuser Nummer 12 und 14 werden somit enteignet und die Gebäude abgerissen. Damit endet ein seit rund 15 Jahren dauernder Planungs- und Rechtsstreit rund um das Maagareal und dessen Erschliessung.
Wie die Lausanner Richter in einer öffentlichen Beratung am Donnerstag ausgeführt haben, hat das Bundesverwaltungsgericht das Interesse der Eigentümer viel zu stark gewichtet. Sowohl die städtebauliche Situation im Zürcher Entwicklungsgebiet Zürich-West, als auch die verkehrs- und sicherheitstechnischen Aspekte hat die Vorinstanz gemäss den Bundesrichtern verkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Mai 2013 die Plangenehmigung für die grosszügige Erschliessung des Maagareals durch die neue Linienführung der Turbinenstrasse aufgehoben. Es legte fest, dass das Projekt im Sinne der Variante Horber geändert werden muss. Diese sieht vor, dass die Häuser 12 und 14 bestehen bleiben. Die neue Strasse würde zwischen diesen Häusern und dem Gebäude Nummer 51 an der Pfingstweidstrasse (Fifty-One) verlaufen.
Diese Variante erfüllt gemäss den Lausanner Richtern nicht die hohen Anforderungen, die an den Anschluss an eine Nationalstrasse gestellt werden. Es würde eine unübersichtliche Verkehrssituation geschaffen, bei welcher bis zu zwei Meter an die bestehenden Gebäude heran gebaut werden müsste.
Obwohl der Entscheid der Bundesrichter klar ausgefallen ist, haben sie grosses Verständnis für die Bewohner der Turbinenstrasse 12 und 14. Der vorgängig durchgeführte Augenschein habe gezeigt, dass dort eine ganz andere Welt anzutreffen sei; ein Gegensatz, wie er verglichen mit dem Prime Tower kaum grösser sein könnte. (Beratung vom 25.09.2014, 1C_582/2013)