Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Nationalrats und der Datenschützer stützen den Bundesrat: Sie beurteilen die Übergabe von Daten der Banken zum Geschäft und ihren Mitarbeitern an die USA unabhängig voneinander als «nachvollziehbar».
Aufgrund eines Berichts des Bundesrates bezeichnete die parlamentarische Aufsicht am Dienstag das Vorgehen des Bundesrates für «nachvollziehbar». Das Dokument zeige auf, aufgrund welcher Entscheidgrundlagen und mit welchen Erwägungen der Bundesrat den Banken erlaubt habe, Daten an die USA zu liefern, teilte die GPK mit.
Konkret befasste sich die Kommission mit einem Beschluss des Bundesrates vom 4. April, der darauf hinauslief, dass die Daten übergeben werden durften. Damit ermöglichte die Regierung den Banken die Zusammenarbeit mit den Behörden der USA, welche die Banken wegen Geschäften mit US-Kunden ins Visier genommen hatten.
Damit habe die Regierung den Banken aber keinen Freibrief erteilt, hielt die Kommission fest. Die Bewilligung entbinde die Institute nicht davon, die arbeits- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der Bundesrat Recht verletzt hätte, schreibt die Kommission weiter.
Trotz dieser Feststellungen will die GPK das Geschäft nicht ad acta legen. Sie will sich nochmals vertieft damit befassen, um abzuklären, ob doch Handlungsbedarf für die Oberaufsicht bestehen könnte.
Auskunftsrecht einhalten
Für den Eidg. Datenschutzbeauftragten Hanspeter Thür ist die Lieferung von Personendaten an die USA deshalb «nachvollziehbar», weil die Gefährdung der Banken und der Schweizer Wirtschaft im Allgemeinen die Lieferungen rechtfertigten. Das Vorgehen sei durch das öffentliche Interesse gedeckt gewesen.
Thür kam aufgrund neuer Abklärungen zu diesem Schluss, wie er am Dienstag mitteilte. Gezeigt habe sich aber auch, dass die Rechtsposition der Betroffenen bisher ungenügend gewahrt gewesen sei, sagte er im Gespräch mit der Nachrichtenagentur sda. Der Datenschützer hat fünf Banken, bei denen weitere Daten ausstehend sein sollen, deshalb Empfehlungen abgegeben.
Bevor diese weitere Daten liefern, müssen Betroffene informiert werden, sowohl über Art und Umfang der Dokumente wie auch über den Zeitraum, aus dem diese stammen. Die Angestellten sollen damit die Möglichkeit erhalten, das im Datenschutzgesetz verankerte Auskunftsrecht geltend zu machen.
Widersetzt sich ein Bankangestellter der Absicht, dass seine Daten den US-Behörden bekanntgegeben werden und will die Bank seine Daten dennoch unanonymisiert übermitteln, muss die betroffene Person die Möglichkeit haben, die Daten-Lieferung vorab gerichtlich prüfen zu lassen.