Dignitas muss laut Bundesgericht „Sonderbeitrag“ offen legen

Dignitas muss der Zürcher Staatsanwaltschaft die Belege für einen „Sonderbeitrag“ herausgeben, den zwei Frauen vor ihrem Freitod an den Verein von Ludwig A. Minelli überwiesen haben. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Suizidhilfeorganisation abgewiesen.

Dignitas muss Belege für Gelder herausgeben (Symbolbild) (Bild: sda)

Dignitas muss der Zürcher Staatsanwaltschaft die Belege für einen „Sonderbeitrag“ herausgeben, den zwei Frauen vor ihrem Freitod an den Verein von Ludwig A. Minelli überwiesen haben. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Suizidhilfeorganisation abgewiesen.

Eine betagte Frau aus Deutschland und ihre Tochter hatten sich im Juni 2010 mit Unterstützung von Dignitas das Leben genommen. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland fand bei den Toten Aufzeichnungen, in denen von der Überweisung eines „Sondermitgliedschaftsbeitrags“ an den Suizidhilfeverein von Ludwig A. Minelli die Rede war.

Selbstsüchtige Beweggründe

Die Strafverfolgungsbehörden forderten Dignitas in der Folge auf, sämtliche Dokumente zu den Zahlungen der beiden Frauen zu liefern. Aufgrund dieser Unterlagen wird zu entscheiden sein, ob Vertreter von Dignitas allenfalls aus selbstsüchtigen Gründen und damit in strafbarer Weise Beihilfe zum Doppelsuizid geleistet haben.

Im vergangenen April gab Dignitas die Dokumente nach einigem Hin und Her schliesslich heraus. Gleichzeitig verlangte Dignitas die Versiegelung der Akten bis zu einem endgültigen Gerichtsentscheid über eine Freigabe zu Handen der Staatsanwaltschaft. Deren Gesuch um Entsiegelung hiess das Zürcher Obergericht im August gut.

Aufwandentschädigung unproblematisch

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von Dignitas nun abgewiesen. Gemäss dem Urteil besteht ein hinreichender Verdacht auf eine mögliche Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord aus selbstsüchtigen Gründen. Gemäss den Statuten verlange Dignitas für den Aufwand eines begleiteten Freitodes zwischen 6000 und 7500 Franken.

Nach Ansicht der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft genüge allein die Zahlung dieser Aufwandentschädigung zwar nicht für den Verdacht auf selbstsüchtige Motive. Allerdings scheine die Verwendung des Begriffs „Sondermitgliedschaftsbeitrag“ darauf hinzuweisen, dass mehr einbezahlt worden sei, als in den Statuten vorgesehen.

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