Durchsetzungsinitiative der SVP ist formell zustande gekommen

Die eidgenössische Volksinitiative der SVP „Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer“ (Durchsetzungsinitiative) ist formell zustande gekommen. Dies teilte die Bundeskanzlei am Donnerstag mit.

SVP-Exponenten und -Aktivisten reichen am 28. Dezember 2012 die "Durchsetzungsinitiative" bei der Bundeskanzlei ein (Archiv) (Bild: sda)

Die eidgenössische Volksinitiative der SVP „Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer“ (Durchsetzungsinitiative) ist formell zustande gekommen. Dies teilte die Bundeskanzlei am Donnerstag mit.

Die Prüfung der Unterschriftenlisten habe ergeben, dass von insgesamt 156’641 eingereichten Unterschriften 155’788 gültig seien, schreibt die Bundeskanzlei.

Mit der Initiative setzt die SVP das Parlament bei der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative unter Druck, die das Volk am 28. November 2010 mit 53 Prozent Ja-Stimmen angenommen hatte. Sollte die Ausschaffungsinitiative nicht nach Vorstellung der SVP umgesetzt werden, will die Partei die Durchsetzungsinitiative zur Abstimmung bringen.

Detaillierte Liste

Im Text der Durchsetzungsinitiative listet die Partei detailliert auf, bei welchen Delikten ein Ausländer oder eine Ausländerin die Schweiz verlassen muss. Richter oder Staatsanwälte müssten den Landesverweis neben der Strafe automatisch aussprechen, ausser die Verurteilten werden in ihrem Heimatstaat verfolgt.

Wiederholungstäter sollen auch bei leichteren Delikten wie einfacher Körperverletzung oder Einbruchdiebstahl ausgeschafft werden. Ebenfalls im Katalog aufgeführt ist der Missbrauch von Sozialhilfe und -versicherungen.

Zwei Varianten

Der Bundesrat hatte zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative zwei Varianten in die Vernehmlassung geschickt. In der ersten Variante ist der Deliktkatalog auf schwerere Straftaten beschränkt.

Bei Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten würde die konkrete Situation des Betroffenen berücksichtigt. Bei mehr als sechs Monaten gäbe es dagegen nur dann Ausnahmen, wenn eine Ausschaffung zu einer schwerwiegenden Verletzung von internationalen Menschenrechtsgarantien führen würde.

Die zweite Variante hatten die Initianten eingebracht. Sie sieht vor, dass Ausschaffungen unabhängig von der Höhe der Strafe erfolgen müssen. Zudem umfasst der Deliktkatalog auch leichtere Straftaten wie etwa einfache Körperverletzung. Eine Prüfung der konkreten Umstände ist nicht vorgesehen.

Nächster Artikel