Easyjet-Generaldirektor wegen Lockvogel-Inserat verurteilt

Der Generaldirektor der Fluggesellschaft Easyjet Switzerland, Jean-Marc Thevenaz, ist vom Zürcher Bezirksgericht am Mittwoch wegen eines irreführenden Lockvogel-Inserates zu einer Busse von 500 Franken verurteilt worden. Ausserdem soll er die Gerichtsgebühr bezahlen.

Easyjet warb mit einem unzulässigen Lockvogel-Inserat (Archiv) (Bild: sda)

Der Generaldirektor der Fluggesellschaft Easyjet Switzerland, Jean-Marc Thevenaz, ist vom Zürcher Bezirksgericht am Mittwoch wegen eines irreführenden Lockvogel-Inserates zu einer Busse von 500 Franken verurteilt worden. Ausserdem soll er die Gerichtsgebühr bezahlen.

In der Pendlerzeitung «20 Minuten» war am 22. November 2013 ein Inserat der Fluggesellschaft Easyjet erschienen. Das Unternehmen bot Billigflüge für 28.40 Franken nach 19 Destinationen in Grossbritannien an.

Der Stadtpolizei Zürich fiel die Werbung auf. Sie stufte sie als illegal ein. Die Polizei hielt fest, dass die Gesellschaft nicht 19, sondern nur 14 Destinationen anfliege, zudem sei kein Flug ab Zürich buchbar. Ausserdem fehlten Angaben, auf welchen konkreten Flug sich der Preis von rund 28 Franken bezog.

Irreführende Preise

Das Stadtrichteramt Zürich eröffnete im März 2014 gegen Thevenaz einen Strafbefehl. Darin wurde er wegen Widerhandlung gegen die Preisbekanntgabeverordnung durch irreführende Preisbekanntgabe und ungenügender Spezifikation in der Werbung zu einer Busse von 300 Franken sowie zur Gebühr von 330 Franken verurteilt. Der Stadtrichter führte aus, dass kein Flug ab Zürich so billig sei.

Thevenaz erhob Einsprache gegen den Strafbefehl, verzichtete aber darauf, persönlich am Bezirksgericht Zürich zu erscheinen. Stattdessen liess er sich am Mittwoch durch seinen Rechtsanwalt vertreten. Dieser verlangte einen umfassenden Freispruch.

Der Verteidiger bezeichnete das Werbemodell von Easyjet als tragendes Element des Marketings. Die Werbung entspreche dem rechtlichen Rahmen. Die falsche Anzahl der Destinationen bezeichnete er allerdings als Fehler, den man unterdessen korrigiert habe.

Grundsätzlich liege aber ein zulässiges Werbemodell vor. Zudem sei es den Kunden zuzumuten, die Verfügbarkeit der Preise über das Internet zu prüfen, argumentierte der Anwalt.

Schuldspruch und Straferhöhung

Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Es kam wegen unlauteren Wettbewerbs zu einem Schuldspruch und erhöhte die Strafe auf 500 Franken. Zudem soll Thevenaz die Gerichtsgebühr von 900 Franken sowie die Kosten für das Stadtrichteramt von 400 Franken tragen.

Das Gericht liess den Fehler in Bezug auf die 19 Destinationen noch als straflos gelten. Nicht aber die Tatsache, dass kein Flug zu 28.40 Franken in Zürich buchbar war.

Es sei der Eindruck entstanden, dass Easyjet Flüge nach 19 Destinationen in Grossbritannien zu diesem Preis anbiete. «Dem war aber nicht so», führte der Gerichtsvorsitzende aus.

Zum Zeitpunkt des Erscheinens des Zeitungsinserates waren laut Gericht ausschliesslich Flüge von Basel/Mulhouse nach Manchester an einzelnen Tagen im Januar und Februar 2014 zu einem Preis von 28.40 Franken vorhanden. Das sei irreführend gewesen.

Es hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass nur gewisse Flüge im Januar und Februar zum angegebenen Preis buchbar waren, führte der Richter aus. Deshalb entspreche das Inserat einem unzulässigen Lockvogel-Inserat, befand das Gericht.

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