Spitäler dürfen mit dem neuen Finanzierungsmodell der Fallpauschalen Gewinne erzielen, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat. Massgebend für die Festlegung der Pauschalen sind die Tarife effizienter Spitäler.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das erste materielle Grundsatzurteil in Sachen Spitaltarife seit der Einführung der Fallpauschalen Anfang 2012 gefällt. Es hält fest, dass Spitäler nach neuem Recht Gewinne erzielen dürfen. Es muss sich dabei aber um Effizienzgewinne handeln.
Mit den neuen Tarifen im Bereich der akutsomatischen Leistungen werden nicht mehr die effektiven Kosten abgegolten. Vielmehr werden Fallpauschalen vergütet. Wie das Bundesverwaltungsgericht schreibt, gehen die Meinungen bezüglich der Festlegung dieser Pauschalen auseinander. Massgebend sind aber die effizienten Spitäler.
Spielraum ausgereizt
Grundsätzlich haben die Kantonsregierungen bei der Festlegung der Fallpauschalen im ersten Jahr seit der Einführung einen grossen Ermessensspielraum. Das Bundesverwaltungsgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn dieser nicht mehr vertretbar ist, was in Luzern nun der Fall war. Über 40 Krankenkassen hatten gegen die festgelegte Fallpauschale Beschwerde eingelegt.
Damit die Spitäler tatsächlich miteinander verglichen werden können, wie es das Ziel der neuen Finanzierung ist, müssen die Kosten transparent und nach einheitlichen Kriterien erhoben werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht festhält, sind die Voraussetzungen dafür noch nicht gegeben. Es fehlten konkretisierende Bestimmungen zur Preisbildung.
Nicht zu befinden hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall darüber, welcher Effizienzmassstab noch als bundesrechtskonform betrachtet werden darf.