Die Eidgenossenschaft haftet nicht für die schweren Verletzungen eines Mannes, der 2007 im islamischen Zentrum von Crissier (VD) von einem psychisch gestörten Täter mit einer Armeewaffe angeschossen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Opfers abgewiesen.
Ein 23-jähriger Schweizer hatte am 12. November 2007 im islamischen Zentrum von Crissier VD aus seiner Armeewaffe zwölf Schüsse abgegeben. Der Schütze muslimischen Glaubens verletzte einen Mann schwer am Unterleib, bevor er von Gläubigen überwältigt wurde. Sein Opfer wurde arbeitsunfähig und bezieht heute eine Invalidenrente.
Schuldunfähig erklärt
Im Rahmen der folgenden Strafuntersuchung wurde der Schütze für schuldunfähig erklärt und in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Eine Untersuchung hatte ergeben, dass er die Tat unter dem Einfluss einer manischen Störung mit psychotischen Symptomen begangen hatte.
Das Opfer gelangte später mit einem Begehren um Staatshaftung an die Eidgenossenschaft und forderte rund 800’000 Franken Schadenersatz und Genugtuung. Der Mann vertrat dabei die Auffassung, dass die Armee einem psychisch gestörten Person wie dem Betroffenen nie eine Waffe hätte aushändigen dürfen.
Keine Hinweise auf Störung
Die Abklärungen zum geistigen Zustandes des Schützen bei seiner Rekrutierung seien offensichtlich ungenügend gewesen. Das Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) wies die Forderung im November 2011 ab. Zu Recht, wie nun das Bundesverwaltungsgericht bestätigt hat.
Gemäss den Richtern in St. Gallen haben sich weder bei der Aushebung, noch in der Rekrutenschule oder den Wiederholungskursen Hinweise auf eine psychische Störung des Mannes ergeben. Die Armee habe auch nicht die Aufgabe, jeden künftigen Rekruten einer eingehenden psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen.
Der Vorfall im islamischen Zentrum sei im übrigen nach seiner Entlassung aus der Armee geschehen. Eine Haftung der Eidgenossenschaft sei deshalb zu verneinen. Der Entscheid kann innert 30 Tagen noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.