Ein ehemaliger Mitläufer der Hooligan-Vereinigung „Zürichs kranke Horde“ hat im April 2011 einen FCZ-Fan niedergeschlagen und schwer verletzt. Das Bezirksgericht Zürich hat den 26-Jährigen am Mittwoch zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Sechs Monate davon soll er absitzen.
Am 10. April 2011 kam es nach dem Derby FC Zürich gegen GC vor dem Letzigrund-Stadion zu einer Schlägerei. Einige betrunkene FCZ-Fans suchten Streit und pöbelten beim Eingang den Angeklagten an.
Der hochgewachsene Kraftsportler stiess zuerst einen Gegner weg. Danach kam er seinem Kollegen zu Hilfe und schlug dem Opfer ins Gesicht. Der heute 38-jährige FCZ-Fan stürzte und schlug mit dem Schädel hart auf dem Boden auf.
Der Schläger bemerkte die schwere Verletzung angeblich nicht und ging nach Hause. Am nächsten Tag stellte er sich freiwillig der Polizei und musste danach 80 Tage in Untersuchungshaft verbringen. Das Opfer lag mit einem schweren Schädelbruch und einem lebensgefährlichen Gehirntrauma mehrere Wochen lang im Koma.
Lediglich eine Ohrfeige verpassen
Der Staatsanwalt lastete dem Angeklagten schwere Körperverletzung an und verlangte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Sechs Monate davon soll er absitzen. Zudem droht der Widerruf einer ehemals bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 120 Franken.
So wurde der Mann bereits im November 2010 wegen Landfriedensbruchs sowie Tätlichkeiten verurteilt. Er hatte bei Ausschreitungen vor dem Stadion einen Polizeibeamten einfach gepackt und weggeschleudert.
Vor Gericht hinterliess der Angeschuldigte einen geläuterten Eindruck. Er habe jeglichen Kontakt zu den Hooligans abgebrochen, versicherte er. Auch hat er sich beim Opfer entschuldigt.
Der Verteidiger verlangte wegen fahrlässig schwerer Körperverletzung eine bedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten. Der Sturz des Opfers sei für seinen Mandanten völlig überraschend erfolgt. Zudem habe sich der Geschädigte die schwere Verletzung beim Aufprall auf den Boden zugezogen.
Das Gericht stufte das Verschulden als erheblich ein. Positiv bewertete es die aufrichtige Reue des Täters, sein Geständnis und die Bemühungen um Wiedergutmachung.