Mit acht Schüssen aus geringer Distanz hat ein heute 57-Jähriger 2011 seinen 30 Jahre jüngeren Nebenbuhler erschossen. Das Bundesgericht bestätigt nun das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, das den Mann zu einer elfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt hat.
Gemäss Lausanner Richter hat die Vorinstanz die beiden psychologischen Gutachten bezüglich der Zurechnungsfähigkeit korrekt gewürdigt. Der Verurteilte machte in seiner Beschwerde geltend, dass nur jene Expertise zu beachten sei, die ihm eine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit attestiere.
Das Bundesgericht kommt nun zum Schluss, dass dies aufgrund der freien Beweiswürdigung des Gerichts nicht zwingend ist. Das Kantonsgericht stützte sich bei seinem Entscheid auf das für den 57-Jährigen ungünstigere Gutachten.
Darin kommen die beiden Sachverständigen zum Schluss, dass die Zurechnungsfähigkeit des Mannes zur Tatzeit nur leicht eingeschränkt gewesen ist; und dies nicht wegen der starken emotionalen Belastung, sondern wegen Alkoholkonsums.
Getrennte Wege
Der Täter und seine Frau lebten bereits seit über drei Monaten getrennt, als die Situation Ende März 2011 eskalierte. Er wusste von der Beziehung seiner 27 Jahre jüngeren Ehefrau mit dem Koch eines seiner Restaurants.
Zwischen den Eheleuten und der Mitbesitzerin eines weiteren Lokals kam es damals im Restaurant zu einem Streit. Die Ehefrau sagte ihrem Mann, dass definitiv Schluss sei zwischen ihnen und fuhr zu ihren Eltern. Dorthin folgte ihr der Mann später alkoholisiert.
Vor dem Haus traf er auf den Geliebten und die Ehefrau. Nach einem Handgemenge holte er zu Hause eine Waffe und kehrte zum Liebespaar zurück, das im Auto sass und diskutierte. Der Täter öffnete die Autotür und gab acht Schüsse auf den Koch ab, der wenige Minuten später starb.
Das Freiburger Kantonsgericht hatte die Tat als kaltblütig durchgeführte «Exekution» bezeichnet, mit welcher der Rivale ausgeschaltet werden sollte.