Erfolg für Schweizer Absinth-Produzenten vor Gericht

Im Absinth-Streit haben die Schweizer Brennereien einen Zwischensieg errungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat drei Beschwerden gegen die Eintragung von «Absinthe», «Fée verte» und «La Bleue» als geschützte geografische Angaben (GGA) abgewiesen.

Ein Absinth-Hersteller aus der Region Genf (Symbolbild) (Bild: sda)

Im Absinth-Streit haben die Schweizer Brennereien einen Zwischensieg errungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat drei Beschwerden gegen die Eintragung von «Absinthe», «Fée verte» und «La Bleue» als geschützte geografische Angaben (GGA) abgewiesen.

Das Bundesamt für Landwirtschaft hatte die Bezeichnungen im Jahr 2010 unter Schutz gestellt. Damit sollen Nachahmungen verhindert und der gute Ruf und die Originalität des Produkts geschützt werden.

Das von der GGA betroffene Gebiet ist das Val-de-Travers im Kanton Neuenburg. Dort wird der hochprozentige Schnaps mit Anis-Geschmack seit dem 18. Jahrhundert produziert. Zwischen 1910 und 2005 war das legendäre Getränk in der Schweiz allerdings verboten.

Wird ein Produktname ins Register der Ursprungsbezeichungen und der geografischen Angaben aufgenommen, darf er nur von Produzenten benutzt werden, die aus dem bezeichneten Gebiet stammen und sich an ein detailliertes Pflichtenheft halten.

Widerstand aus Europa

Alle anderen dürfen keine Produkte mit der geschützten Bezeichnung auf den Schweizer Markt bringen. In einem europäischen Verfahren können die Konkurrenten sogar vom ganzen EU-Markt ausgeschlossen werden.

Dagegen wehren sich die European Spirits Association, die Fédération Française des Spiritueux und der Brennerei Les Fils d’Emile Pernot beim Bundesverwaltungsgericht. Ihrer Meinung nach ist Absinth in erster Linie eine Pflanze, die für die Herstellung des Schnapses verwendet wird und keineswegs ein Getränk ausschliesslich aus dem Val-de-Travers.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die drei Beschwerden jedoch nicht aus inhaltlichen, sondern aus formellen Gründen abgewiesen. Es entschied, dass weder die beiden Verbände noch das Unternehmen die Voraussetzungen für die Beschwerdeberechtigung mitbringen.

Die am Freitag publizierten Urteile können beim Bundesgericht angefochten werden. Ohnehin ist der Streit noch längst nicht entschieden. Gegen die Verfügung des Bundesamts für Landwirtschaft sind noch elf Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht hängig.

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