Erweiterte Unvereinbarkeitsregelung für Baselbieter Kantonsgericht

Die anwaltliche Tätigkeit von Richterinnen und Richtern sowie Schreiberinnen und Schreibern des Kantonsgerichts Baselland vor Vorinstanzen und Behörden soll eingeschränkt werden. Eine entsprechende Vorlage hat am Freitag die Justiz- und Sicherheitskommission des Baselbieter Landrats in die Vernehmlassung geschickt.

Die anwaltliche Tätigkeit von Richterinnen und Richtern sowie Schreiberinnen und Schreibern des Kantonsgerichts Baselland vor Vorinstanzen und Behörden soll eingeschränkt werden. Eine entsprechende Vorlage hat am Freitag die Justiz- und Sicherheitskommission des Baselbieter Landrats in die Vernehmlassung geschickt.

Gemäss dem Vorschlag sollen Mitglieder des Kantonsgerichts sowie dessen Gerichtsschreiberinnen und -schreiber nicht mehr als Parteivertreter vor Vorinstanzen oder Verwaltungsbehörden auftreten dürfen, wenn der betreffende Fall an die Kantonsgerichtsabteilung weitergezogen werden kann, der sie angehören. Entsprechend geändert werden soll das Gerichtsorganisationsgesetz.

Derzeit ist es Richtern und Schreibern des obersten kantonalen Gerichts lediglich verwehrt, anwaltlich vor dem Kantonsgericht selbst aufzutreten. Vergangenen November überwies das Kantonsparlament jedoch eine parlamentarische Initiative, die die Unvereinbarkeitsregelung ausweiten wollte, an seine Justiz- und Sicherheitskommission.

Es sei der Bevölkerung nicht zu erklären und für eine unterliegende Prozesspartei nur schwer akzeptierbar, wenn diesselbe Person vor einem Erstinstanzgericht eine Prozesspartei vertritt und danach im gleichen Rechtsgebiet als neutraler Richter geltendes Recht mitdefinieren soll, hiess es in der Initiative. Eingereicht worden war sie von einem SVP-Landrat.

Die Kommission hat zur Initiative nun die Vernehmlassungsvorlage ausgearbeitet. Dem Anliegen positiv gegenüber stünden auch die Gerichtskonferenz und die Geschäftsleitung der Baselbieter Gerichte, heisst es darin. In Kraft treten solle die Neuregelung 2018 auf Beginn der nächsten Amtsperiode, um gegenüber den unter bisherigem Recht gewählten Gerichtsmitgliedern den Vertrauensschutz zu wahren.

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