EuGH-Generalanwalt widerlegt Schweizer Argumente im Fluglärmstreit

Der Generalanwalt des EU-Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg hat am Donnerstag alle Argumente der Schweiz im Fluglärmstreit mit Deutschland widerlegt. Er schlug dem Gerichtshof in seinen Schlussanträgen vor, das Rechtsmittel der Schweiz zurückzuweisen.

Die Diskussion über den Fluglärm erhitzt in Deutschland und der Schweiz die Gemüter (Symbolbild) (Bild: sda)

Der Generalanwalt des EU-Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg hat am Donnerstag alle Argumente der Schweiz im Fluglärmstreit mit Deutschland widerlegt. Er schlug dem Gerichtshof in seinen Schlussanträgen vor, das Rechtsmittel der Schweiz zurückzuweisen.

Ein Urteil des EuGh in dem Fall ist in einigen Monaten zu erwarten. Die Meinung des EuGH-Anwalts ist für den EU-Gerichtshof nicht bindend. Die Richter folgen ihm aber normalerweise in vier von fünf Fällen.

In seinen Schlussanträgen hielt Generalanwalt Niilo Jääskinen fest, dass die Klage der Schweiz als Drittstaat vor dem EuGH zulässig war. Danach aber zerpflückte er alle Argumente, welche die Schweiz gegen die deutschen Anflug-Beschränkungen im April ins Feld geführt hatte. Dabei ging es vor allem um die Diskriminierung der Fluggesellschaft Swiss und die Verhältnismässigkeit.

Verordnung als Streitpunkt

Streitpunkt ist die Verordnung, die im Jahr 2003 einseitig von Deutschland in Kraft gesetzt und später auch von der EU-Kommission bestätigt wurde. Sie verbietet Anflüge über deutsches Gebiet in den Randstunden und sorgt wegen der Ausweich-Flugrouten bei vielen Schweizer Anwohnern für zusätzlichen Lärm.

Jääskinen kam zum Schluss, dass die deutschen Massnahmen kein Verbot der Ausübung der Verkehrsrechte im deutschen Luftraum beinhalten, sondern „nur eine Änderung der Flugwege vom und zum Flughafen Zürich verlangen“.

Die EU-Kommission habe nur prüfen müssen, ob die deutschen Massnahmen aus Gründen der Sicherheit oder des Umweltschutzes getroffen wurden, und ob die Massnahmen für die Luftfahrtunternehmen nicht diskriminierend seien. „Die Interessen des Flughafenbetreibers und der Anwohner“, hätten bei der Prüfung der Kommission keine Rolle gespielt.

Ausserdem vertrat der Generalanwalt die Ansicht, dass weder die Dienstleistungsfreiheit noch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Rahmen des Luftverkehrsabkommens gelten würden. Damit sei die EU-Kommission nicht verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die deutschen Massnahmen mit diesen Grundsätzen vereinbar seien.

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