Der ehemalige Direktor der Bettmeralp Bahnen AG ist nicht mitschuldig für den Tod eines 7-jährigen Knaben, der im Dezember 2008 stürzte und unter ein Pistenfahrzeug geriet. Das Walliser Kantonsgericht sprach den damaligen Direktor in einem zweiten Prozess frei.
Der frühere Direktor wurde von den Vorwürfen des fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs freigesprochen, wie das Kantonsgericht am Mittwoch mitteilte.
Der niederländische Knabe fuhr am 27. Dezember 2008 in Begleitung seines Vaters gegen 16.40 Uhr auf einer Piste auf der Bettmeralp, als ihnen ein bergwärts fahrendes Pistenfahrzeug entgegen kam. Der Knabe stürzte beim Ausweichen des Fahrzeugs unglücklich und geriet Kopf voran unter die Nachlauffräse des Pistenfahrzeugs.
Er erlag am Unfallort den schweren Kopfverletzungen. Der Fahrer des Pistenfahrzeugs wurde bereits im März 2012 vom Bezirksgericht Östlich-Raron schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Er akzeptierte das Urteil.
Der damalige Direktor und der Betriebschef der Bergbahnen wurden vom Bezirksgericht freigesprochen. Dieses Urteil zogen Staatsanwaltschaft und Angehörige ans Walliser Kantonsgericht weiter, welches beide Verantwortliche im 19. Februar 2013 schuldig sprach.
Der ehemalige Direktor focht den Schuldspruch vor Bundesgericht an, welches das Urteil des Walliser Kantonsgerichtes am 19. Mai 2014 aufhob. Das höchste Gericht kam zum Schluss, dass sich die dem Direktor vorgeworfene Pflichtverletzung, wonach ihm das Ausrücken der Pistenfahrzeuge während der Betriebszeiten bekannt gewesen sei und er dies toleriert habe, nicht überprüfen lasse.
Vom Schuldspruch zum Freispruch
In der zweiten Behandlung des Falls wandelt das Walliser Kantonsgericht den Schuldspruch gegen den ehemaligen Direktor in einen Freispruch um.
Es existierten keine Beweismittel, mit denen festgestellt werden könne, wann der Direktor Kenntnis des pflichtwidrigen Verhaltens der Pistenfahrzeugführer nahm und wann der Direktor den Chef Betrieb angewiesen hatte, diese sorgfaltswidrige Praxis zu unterbinden.
Angesichts des bisherigen Aussageverhaltens des ehemaligen Direktors und der zuletzt fehlenden Aussagebereitschaft in diesem Punkt seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, hielt das Kantonsgericht fest. Ihm kann deshalb kein pflichtwidriges Verhalten nachgewiesen werden.