Das Luzerner Obergericht muss seinen Freispruch für eine Polizistin prüfen, die gefundenes Geld in den eigenen Sack gesteckt haben soll. Dass sie in eine Falle gelockt wurde, schliesst laut Bundesgericht ihre Verurteilung wegen Veruntreuung nicht aus.
Die mittlerweile entlassene Stadtpolizistin hatte im Juni 2008 von einer Finderin ein Couvert mit 550 Franken entgegengenommen. Der Umschlag gelangte aber nie zum Fundbüro. Die Beamtin wurde deshalb verdächtigt, das Geld in den eigenen Sack gesteckt zu haben.
Um sie zu überführen, stellten ihr Kollegen drei Monate später eine Falle: Eine beauftragte Privatperson gab der Verdächtigten am Schalter eine angeblich gefundene Bauchtasche mit 150 Euro ab.
In erster Instanz schuldig gesprochen
Die Beamtin stellte zwar eine Fundanzeige aus, unterliess es aber, die 150 Euro zu erwähnen. Am nächsten Tag wurde die Frau festgenommen und verhört. Sie gestand dabei, die 150 Euro und die 550 Franken behändigt zu haben. Letzteres widerrief sie später allerdings.
Während sie von der Luzerner Amtsstatthalterin und vom Amtsgericht für beide oder zumindest einen der Vorfälle der Veruntreuung schuldig befunden wurde, sprach sie das Obergericht im November letzten Jahres vollumfänglich frei. Es war zum Schluss gekommen, dass die Falle als verdeckte Ermittlung zu gelten habe.
Da diese nicht von einem Richter genehmigt worden sei, könnten die daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht gegen die Frau verwendet werden. Im vergangenen August hat das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft gutgeheissen.
Keine verdeckte Ermittlung
Da damals allerdings erst das Dispositiv des Entscheides vorgelegen hat, konnte über die konkreten Auswirkungen des Urteils nur spekuliert werden. Nun haben die Richter in Lausanne die Begründung geliefert. Darin kommen sie zum Schluss, dass die Falle mit der Bauchtasche nicht als verdeckte Ermittlung zu qualifizieren ist.
Wohl sei die Zielperson vom Mittelsmann getäuscht worden. Allerdings habe dieser in keiner Weise auf sie eingewirkt, noch wäre es beim Zusammentreffen selber bereits zu einer strafbaren Handlung gekommen. Die der Beamtin angelastete Veruntreuung habe sie später und völlig unabhängig vom Mittelsmann begangen.
Damit steht allerdings erst fest, dass eine allfällige Verurteilung der Betroffenen nicht an der gestellten Falle scheitern muss. Wie und ob die Frau zu verurteilen ist, wird das Obergericht bei seiner Neubeurteilung des Falles zu entscheiden haben.