Der FIFA ist es nicht erlaubt, vertragsbrüchigen Spielern mit einem unbegrenzten Berufsverbot zu drohen. Das Bundesgericht hat den Weltfussballverband in die Schranken gewiesen und entschieden, dass seine Sanktion gegen fundamentale Rechtsgrundsätze verstösst.
Der Fall betrifft den brasilianischen Fussballer Francelino da Silva Matuzalem, der aktuell bei Lazio Rom spielt. 2007 hatte er seinen laufenden Vertrag beim ukrainischen Klub Shakhtar Donetsk fristlos aufgelöst und war zum spanischen Verein Real Saragossa gewechselt.
12 Millionen Schadenersatz
Die FIFA sprach Shakhtar Donetsk für die vertragswidrige Kündigung 6,8 Millionen Euro Schadenersatz zu. Das Sportschiedsgericht (TAS) in Lausanne erhöhte den Betrag 2009 auf fast 12 Millionen Euro und verpflichtete Matuzalem und Real Saragossa solidarisch zur Zahlung. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid 2009.
Nachdem sich sowohl Real Saragossa als auch Matuzalem ausser Stande sahen, den Betrag aufzubringen, schritt die Disziplinarkommission der FIFA ein: Sie drohte Matuzalem an, ihm auf Aufforderung von Shakhtar Donetsk jegliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Fussball zu verbieten, falls er nicht innert 90 Tagen zahlen sollte.
Wirtschaftliche Existenz gefährdet
Das TAS schützte den Entscheid. Das Bundesgericht hat die Beschwerde von Metuzalem nun gutgeheissen und die „fundamental rechtswidrige“ Disziplinarmassnahme der FIFA aufgehoben. Laut Gericht bedeutet das unbeschränkte Berufsverbot einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen.
Es missachte die grundlegenden Schranken rechtsgeschäftlicher Bindung. Die Massnahme würde bei Ausbleiben der auferlegten Zahlung dazu führen, dass Metuzalem der Willkür seines ehemaligen Arbeitgebers ausgesetzt werde und die Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wären.
Vertragstreue weniger wichtig
Das Verbot würde dem Spieler zudem die Möglichkeit nehmen, durch eine Betätigung in seinem angestammten Berufsfeld ein Einkommen zu erzielen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können. Da Shakhtar Donetsk seine Schadenersatzforderung zivilrechtlich durchsetzen könne, sei die angedrohte Strafe im übrigen auch gar nicht nötig.
Das Vorgehen sei schliesslich auch nicht durch ein überwiegendes Interesse des Weltfussballverbands oder seiner Mitglieder gedeckt. Das abstrakte Ziel der Durchsetzung der Vertragstreue der Fussballspieler gegenüber ihren Vereinen sei eindeutig weniger zu gewichten als die Folgen eines unbegrenzten Berufsverbots. (Urteil 4A_558/2011 vom 27.3.2012; BGE-Publikation)