Fluggäste mit Anspruch auf Entschädigung bei verpasstem Anschluss

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Reisenden bei Flugverspätungen gestärkt. Wird einem Fluggast die Bordkarte für einen Anschlussflug verweigert, hat der Betroffene wegen Nichtbeförderung Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von bis zu 600 Euro.

Reisende erhalten bei Flugverspätungen mehr Rechte (Symbolbild) (Bild: sda)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Reisenden bei Flugverspätungen gestärkt. Wird einem Fluggast die Bordkarte für einen Anschlussflug verweigert, hat der Betroffene wegen Nichtbeförderung Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von bis zu 600 Euro.

Dies entschied der EuGH in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Damit gilt der Begriff der „Nichtbeförderung“ künftig über Fälle von Überbuchung hinaus auch für andere betriebliche Gründe.

Ob der EuGH-Entscheid auch in der Schweiz zur Anwendung kommt, ist noch nicht gewiss. Zuerst muss sich das Urteil in der europäischen Gesetzgebung niederschlagen. Wenn dies geschehen ist, entscheidet die Schweiz in einem gemeinsamen Ausschuss mit der EU, ob auch die Schweizer Airlines vom Urteil betroffen sind.

Klage von Iberia-Passagieren

Angestossen wurde das Ganze von zwei Klägern, die bei der spanischen Gesellschaft Iberia einen Flug vom spanischen Coruña in die Dominikanische Republik gebucht hatten. Ein Zubringerflug sollte sie zunächst nach Madrid bringen, von wo dann der eigentliche Transatlantikflug starten sollte.

Da sich der erste Flug um 85 Minuten verspätete, annullierte Iberia die Bordkarten des Anschlussfluges von Madrid, obwohl sich beide Reisende noch zum Zeitpunkt des letzten Aufrufs am Flugsteig eingefunden hatten.

Iberia hatte die geforderte Ausgleichszahlung mit der Begründung verweigert, diese Leistung sei nur bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung vorgesehen. Der EuGH erweiterte nun den Begriff der Nichtbeförderung auf nahezu alle „betrieblichen Gründe“.

Beförderungen dürfen demnach aber ohne Ausgleichszahlung verweigert werden in Fällen der „allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit“ – wegen fehlender Reiseunterlagen etwa oder aus Gesundheitsgründen.

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