Eine Lärmentschädigung von gut 17 Prozent des Verkehrswertes muss die Flughafen Zürich AG der Besitzerin eines Mietshauses in der Gemeinde Opfikon ZH bezahlen. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
Die Richter in Lausanne wiesen eine Beschwerde der Flughafen AG und des Kantons Zürich gegen einen Entscheid Bundesverwaltungsgerichts ab. Diese hatten verschiedene Verfahrensrügen erhoben.
Der nun definitiv beurteilte Fall war laut den Anwälten 13 Jahre lang hängig. Es handelt sich um einen Pilotfall. Gestützt darauf könne man nun alle weiteren hängigen Fälle von Mietliegenschaften in Opfikon wieder aufnehmen, teilten die Anwälte mit.
Mit seinem Entscheid, welcher der Nachrichtenagentur sda vorliegt, bestätigte das Bundesgericht die Urteile der Vorinstanzen, wie die Rechtsvertreter einer betroffenen Liegenschaftenbesitzerin mitteilten. Damit sei der „Versuch des Flughafens, eine Entschädigungspflicht bei Mietliegenschaften zu vereiteln, (…) erfolgreich abgewehrt“ worden, heisst es in der Mitteilung.
Im Verfahren ging es um ein Mehrfamilienhaus im Bereich der vom Flughafen nordöstlich verlaufenden Piste 16. Die Eigentümerin und zahlreiche andere Liegenschaftenbesitzer aus Opfikon hatten bereits Ende der 1990-er Jahre Entschädigungen wegen übermässigen Fluglärms gefordert. Stichtag für Entschädigungen ist laut früheren Bundesgerichtsentscheiden der 1. Janaur 1961. Dies, weil ab 1961 im Osten des Flughafens eine starke Zunahme der Fluglärmbelastung absehbar war. (Bundesgerichtsurteil 1C_100/2011)