Die Garantiebeschränkungen, welche der Elektrogerätehersteller Jura bei im Ausland gekauften Geräten praktiziert, sind zulässig. Dies teilte die Wettbewerbskommission am Mittwoch mit. Bei den Untersuchungen stiess Weko aber auf eine Unzulässigkeit in einem anderen Bereich – im Onlinehandel.
Die anfänglich bestehenden Anhaltspunkte einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung bei den Garantieleistungen hätten sich nicht bestätigt, schrieb die Weko. Das im Oktober 2011 eröffnete Verfahren gegen das Solothurner Unternehmen sei eingestellt worden.
«Jura kann Garantieleistungen bei Geräten, die bei nicht autorisierte Händler gekauft wurden, beschränken», sagte Weko-Sprecher Patrik Ducrey auf Anfrage. Das verstosse nicht gegen den fairen Wettbewerb.
Im Laufe der Untersuchung stiess die Weko aber auf Unzulässigkeiten im Onlinehandel. «Zwischen Jura und ihren Vertriebspartnern bestand eine Abrede», sagte Ducrey. Die Partner hätten sich unzulässiger weise geeinigt, auf den Online-Handel mit Jura-Kaffeemaschinen zu verzichten.
Nachdem das Unternehmen von der Weko darauf hingewiesen worden sei, habe Jura eine einvernehmliche Regelung unterzeichnet. Darin verpflichte sich das Unternehmen, ihren Vertriebspartnern den Verkauf übers Internet prinzipiell zu gestatten. Die Angelegenheit sei damit für die Weko erledigt, sagte Ducrey.