Nun ist klar, wer die Schweiz gegen die Schadenersatzforderungen des türkischen Geschäftsmannes Cem Uzan beraten soll. Den Zuschlag hat die auf internationale Schiedsverfahren spezialisierte Genfer Anwaltskanzlei Lalive erhalten.
Seit Januar hat der Bund in einer öffentlichen Ausschreibung eine Anwaltskanzlei gesucht, die seine Interessen vertreten soll. Nun hat die Genfer Anwaltskanzlei den Zuschlag erhalten. Dies geht aus der Auftragsvergabe hervor, die am Dienstag auf der Ausschreibungsplattform simap.ch publiziert wurde. Der Auftrag beläuft sich auf rund 7,7 Millionen Franken. Die Anwaltskanzlei soll die Zuschlagskriterien gemäss Ausschreibung am besten erfüllt haben.
Die Kanzlei wird laut dem Bundesamt für Justiz (BJ) die Aufgabe haben, die Schweiz bei der weiteren Vorbereitung eines möglichen Schiedsverfahrens zu unterstützen. Der Bund geht davon aus, dass ein allfälliges Verfahren Ende 2020 abgeschlossen sein wird.
Der Schweiz droht eine mögliche Schadenersatzforderung von mindestens 750 Millionen Dollar. Zwei türkische Staatsangehörige werfen dem Land vor, durch die Herausgabe ihrer «Investitionen» an die Türkei beziehungsweise an Dritte das bilaterale Investitionsschutzabkommen (ISA) verletzt zu haben.
Strafverfahren in der Türkei
Laut dem BJ führt die türkische Oberstaatsanwaltschaft gegen die beiden Türken und weitere Personen ein Strafverfahren wegen Verdachts des Betrugs, der Veruntreuung und der Geldwäscherei. Ihnen werde vorgeworfen, an betrügerischen Handlungen teilgenommen und zwischen 1998 und 2003 Spareinlagen in der Höhe von 6,5 Milliarden Dollar veruntreut zu haben.
Gestützt auf eine Reihe von Rechtshilfeersuchen der türkischen Behörden ordnete die zuständige Bundesanwaltschaft im Jahr 2009 die Überweisung von 268 Millionen Dollar an den Türkischen Versicherungsfonds für Spar- und Bankeinlagen TMSF sowie an Motorola und Nokia an.
Keine einvernehmliche Lösung denkbar
Das Bundesamt für Justiz weist darauf hin, dass das bilaterale Investitionsschutzabkommen ein Schiedsangebot enthält, das ein Investor mit dem Einreichen einer Schiedsklage annehmen kann. Er könne damit behauptete Verletzungen des ISA gegen den jeweiligen Gaststaat frühestens nach Ablauf einer zwölfmonatigen Konsultationsfrist direkt vor das internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten in Washington ziehen.
Wolle die Schweiz bestreiten, dass die gegen sie vorgebrachten Vorwürfe unter das ISA fallen, so müsse sie dies vor dem Schiedsgericht selbst tun. Bis heute hätten keine Gespräche mit den Anspruchstellern stattgefunden, weil die Schweiz die Vorwürfe entschieden bestreite und daher für sie keine einvernehmliche Lösung in Frage komme. Gespräche seien auch nicht angebracht, weil die Anspruchsteller bereits gegen andere Staaten Schiedsverfahren angestrengt und alle verloren hätten, schreibt das BJ.