GPK kritisiert bundesrätliches Wahlverfahren für Chefbeamte

Bei der Wahl von Chefbeamten der Bundesverwaltung geht der Bundesrat nach Ansicht der parlamentarischen Aufsicht teilweise zweifelhaft vor. In einem Bericht kritisiert die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats den Bundesrat scharf und verlangt Verbesserungen.

Nationarätlicher GPK-Bericht kritisiert den Bundesrat (Symbolbild) (Bild: sda)

Bei der Wahl von Chefbeamten der Bundesverwaltung geht der Bundesrat nach Ansicht der parlamentarischen Aufsicht teilweise zweifelhaft vor. In einem Bericht kritisiert die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats den Bundesrat scharf und verlangt Verbesserungen.

Im Nachgang zur Affäre um den früheren Armeechef Roland Nef hat die nationalrätliche Geschäftsprüfungskommission (GPK) genauer untersucht, wie der Bundesrat bei der Wahl seiner höheren Kader vorgeht.

Das Resultat ist ernüchternd: Bei 20 von 37 Ernennungen im Jahr 2012 war das Auswahlverfahren mittelmässig oder gar schlecht, wie die GPK in einem am Montag veröffentlichten Bericht festhält.

Das sei besonders problematisch, weil der Bundesrat heute als Gremium oftmals nur noch vorbereitete Ernennungen aus den einzelnen Departementen abnicke. Seiner Verantwortung als Wahlbehörde könne er nicht nachkommen, wenn er nicht prüfe oder nicht prüfen könne, ob die vorgeschlagene Person die beste Wahl für ein Amt sei.

Unvollständige Information

Trotz gegenteiliger Versicherungen nach dem Fall Nef stehen dem Bundesrat laut GPK bei Wahlgeschäften noch immer nicht sämtliche Informationen zu den Kandidaten zur Verfügung. Die Informationen zur Beurteilung eines Wahlvorschlages seien uneinheitlich und unvollständig. Die GPK spricht von «grossen Mängeln».

Die Aufsichtskommission verlangt, dass für alle Departemente in Zukunft gewisse Mindestregeln für die Auswahlverfahren gelten sollen. Diese sollten zumindest die gleichen Transparenz- und Qualitätskriterien aufweisen. Besonderheiten wie die Karrieresysteme im Aussen- (EDA) und im Verteidigungsdepartement (VBS) könnten darin berücksichtigt werden.

Aufgrund der Erfahrungen aus einer Evaluation der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle (PVK) verlangt die GPK unter anderem auch, dass begründet werden müsse, wenn eine Stelle nicht ausgeschrieben worden sei. Es gehe auch nicht an, dass während eines Verfahrens die Anforderungen an die Kandidaten geändert würden.

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